Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze – Arbeitsrecht

WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
etexter
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!

Rauchen im Betrieb: Brandschutz geht vor Mitbestimmung

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Arbeitsrecht
Quelle: ERGO Group.

Muss der Arbeitgeber aufgrund behördlicher Auflagen zum Brandschutz in allen Betriebsräumen ein Rauchverbot verhängen, unterliegt dies nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dass es bisher nicht zu einem Brand gekommen ist, ist nicht ausschlaggebend. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Ein Magnesiumdruckgusswerk hatte von der örtlichen Kreisverwaltung die Auflage bekommen, eine verbindliche, DIN-gerechte Brandschutzordnung aufzustellen. Ein Sachverständiger, der mit dieser Aufgabe betraut wurde, kam zu dem Ergebnis, dass der Brandschutz im Betrieb nicht ausreichte: Es gab in Innenräumen Raucherräume sowie Raucherecken in den Werkhallen. Zigarettenkippen tauchten an Orten auf, wo sie nichts zu suchen hatten – etwa in Rauchverbotsbereichen und in Mülleimern, in denen auch Pappbecher lagen. Verarbeitungsreste von Magnesium sind aber leicht entzündlich und in den Hallen des Betriebs gab es überall jede Menge davon. Die neue Brandschutzordnung enthielt daher ein striktes Rauchverbot in allen Innenräumen, das der Arbeitgeber auch entsprechend anordnete. Der Betriebsrat ging dagegen vor und beantragte eine einstweilige Verfügung. Der Arbeitgeber habe durch das einseitig verhängte Rauchverbot die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt. Außerdem verstoße das Verbot gegen eine Betriebsvereinbarung, die das Rauchen in bestimmten Bereichen der Gebäude erlaube.

Das Urteil

„Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers“, erläutert Michaela Rassat das Urteil. Im Allgemeinen gelte: Wenn ein Arbeitgeber aufgrund von Brandschutzvorschriften keine andere Wahl habe, als ein umfassendes Rauchverbot zu verhängen, habe der Betriebsrat in diesem Punkt kein Mitbestimmungsrecht. Das Gericht sah darüber hinaus auch keinen ausreichenden Grund für eine einstweilige Verfügung. „Eine solche Verfügung würde das Gericht erlassen, wenn es wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer abwenden möchte“ erläutert die D.A.S. Juristin. Hier musste aber eine Interessenabwägung zwischen den Beteiligten stattfinden. Das Interesse des Arbeitgebers am Brandschutz, untermauert durch verschiedene Regelwerke zum Umgang mit Magnesium und der dabei bestehenden Feuergefahr, schätzte das Gericht hier höher ein als das Interesse der Raucher am Rauchen. Das Argument des Betriebsrates, dass es bisher nie gebrannt habe, sah das Gericht als irrelevant an.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

„Brandschutz geht – gerade bei der Verarbeitung leicht entzündlicher Materialien – vor Rauchen“, fasst Rassat zusammen. „Zwar kann der Betriebsrat normalerweise bei Fragen mitbestimmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln. Diese Mitbestimmung hat aber Grenzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben keinen Handlungsspielraum mehr hat.“ Arbeitnehmer sollten sich im eigenen Interesse an ein betriebliches Rauchverbot halten: Bei Verstößen kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung berechtigt sein. Kommt es durch unachtsamen Umgang mit Zigarettenkippen in einer Rauchverbotszone zu einem Brand, drohen hohe Schadenersatzforderungen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 2. August 2018, Az. 5 TaBVGa 3/18

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: