Kleine Lackschäden an Einbauküche: Mieter haftet nicht
Mieter müssen normalerweise für Schäden aufkommen, die sie an einer Mietwohnung anrichten. Es gibt aber Ausnahmen. Kleine Absplitterungen an einer lackierten Einbauküche sind eine solche Ausnahme, denn die Mieter können sie bei normaler Benutzung gar nicht vermeiden. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht Homburg entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Als ein Mieter aus seiner Wohnung ausziehen wollte, stellte der Vermieter fest, dass die Einbauküche Schäden hatte. Das lackierte Holz wies verschiedene kleine Absplitterungen auf. Diese waren entstanden, als die Mieter beim Absetzen oder Einräumen von Geschirr gegen die Oberfläche gestoßen waren. Der Vermieter verlangte dafür Schadenersatz. Der Mieter war der Meinung, dass er für solche Schäden keinen Ersatz leisten müsse.
Das Urteil
„Das Amtsgericht Homburg bestätigte die Ansicht des Mieters“, so Michaela Rassat. Ein Sachverständiger hatte vor Gericht erklärt, dass lackierte Oberflächen besonders kratz- und stoßempfindlich seien. Auch im Rahmen der ganz normalen, alltäglichen Benutzung lasse es sich gar nicht vermeiden, dass an lackierten Teilen kleine Absplitterungen aufträten. „Das Gericht erläuterte, dass Mieter zwar grundsätzlich für Schäden aufkommen müssten, die sie an der Mietwohnung anrichteten. Dies gelte nach § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht für Schäden, die beim vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstünden“, kommentiert die Juristin. Leichte Lackabsplitterungen seien beim alltäglichen Gebrauch der Einbauküche nicht zu vermeiden – dies gelte in besonderem Maße, wenn wie hier Kleinkinder zur Familie gehörten. „Die Mieter mussten daher für die Schäden nicht haften“, ergänzt Rassat.
Was bedeutet das für Mieter?
Viele Vermieter verlangen beim Auszug von Mietern Schadenersatz für kleinere Schäden an der Wohnung. „Mieter haften jedoch nicht für Schäden, die beim normalen, vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind – also durch die normale Benutzung der Räume und ihrer Einrichtung. Dies gilt also nicht nur für Einbauküchen. Verlangen Vermieter beim Auszug Schadenersatz, sollten Mieter genau hinschauen, ob diese Forderung berechtigt ist“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Amtsgericht Homburg, Urteil vom 9. August 2018, Az. 9 C 273/16
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