Nachbarn müssen Kinderlärm im Mietshaus tolerieren
Ein Mieter im Mehrfamilienhaus kann von seinen Nachbarn durchaus verlangen, übermäßigen Lärm zu vermeiden. Dass Kinder Lärm machen, ist jedoch normal. Nachbarn müssen dies hinnehmen, solange der Lärm nicht unzumutbare Formen annimmt. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an. Dies geht laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Ehepaar wohnte in einer Mietwohnung direkt unter einer Familie mit zwei Kindern im Alter von 14 und 16 Jahren. Das 1962 gebaute Haus verfügte nicht über die heute übliche Trittschalldämmung. Das Paar fühlte sich immer wieder durch Geräusche aus der oberen Wohnung gestört – lautes Herumtrampeln, Türen schlagen und Gepolter. Ein von ihnen erstelltes Lärmprotokoll wies täglich bis zu acht Lärmbelästigungen aus, meist nachmittags bis abends etwa um 22:30 Uhr, aber auch in der Zeit der Mittagsruhe. Nachdem Absprachen auf Dauer keine Wirkung zeigten, verklagten sie die Familie auf Unterlassung. Diese widersprach: Die Behauptungen könnten nicht der Wahrheit entsprechen. Die Eltern seien bis 16 Uhr beziehungsweise 22 Uhr arbeiten, die Kinder kämen erst um 17 Uhr aus der Schule. Die Kinder trauten sich nicht mehr auf den Balkon, weil der Nachbar darunter sie dann sofort anschreie. Die Eltern trauten sich kaum noch, Hausarbeiten durchzuführen, da diese Lärm verursachen könnten. Der Kläger sitze den ganzen Tag da und mache sich Notizen über das Kommen und Gehen seiner Nachbarn, weshalb er mit dem ganzen Haus zerstritten sei.
Das Urteil
„Das Amtsgericht München sah hier keinen Raum für ein Unterlassungsurteil“, kommentiert Michaela Rassat die Entscheidung. In Altbauten sei mit erhöhter Lärmbelastung zu rechnen. Kinderlärm sei als Ausdruck der natürlichen Entfaltung von Kindern üblich und von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Zwar müssten die Eltern so gut wie möglich dafür sorgen, dass ihre Kinder nicht durch Lärm andere Mieter belästigten. Gerade Jugendliche im Alter von 14 bis 16 ließen sich aber nicht mehr unbedingt alles von den Eltern vorschreiben. Für vereinzelte Lärmbelästigungen nach 22 Uhr seien die Eltern deshalb nicht haftbar zu machen. Das Gericht sah es nicht als bewiesen an, dass der Lärm im vorliegenden Fall ein unzumutbares Maß erreicht habe. Die Kläger legten gegen das Urteil Berufung ein. Das Berufungsgericht veranlasste über 14 Tage eine Dauerlärmmessung durch einen Sachverständigen. Die Messung ergab, dass die Trittgeräusche meist zwischen 22 und 33 Dezibel lagen und 37 Dezibel nicht überschritten. Bis zu 40 Dezibel gelten für Trittschall als normal. Die Kläger nahmen ihre Berufung daraufhin zurück. Die Kosten für Messung und Gutachten in Höhe von 8.440 Euro mussten sie übernehmen.
Was bedeutet das für Mieter?
Deutsche Gerichte sind beim Thema Kinderlärm meist eher liberal eingestellt. Natürlich gibt es auch hier Grenzen – etwa, wenn das Lärmen mutwillig erfolgt, um andere zu stören. „Es kommt auch auf die Art, Dauer und Lautstärke der Geräusche an, auf die Tageszeit, auf das Alter und die Entwicklung der Kinder sowie auf die Möglichkeiten der Eltern, Einfluss auf den Lärmpegel zu nehmen“, erklärt Rassat und rät: „Der erste Schritt sollte immer ein ruhiges Gespräch sein – kein ärgerliches Geschrei zum Nachbarn hin. So lässt sich vielleicht auch trotz Differenzen ein gutnachbarschaftliches Verhältnis bewahren.“
Amtsgericht München, Urteil vom 23. Mai 2019, Az. 283 C 1132/17
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