Kreuzfahrt: automatische Trinkgeldpauschale ungültig
Bei einer Kreuzfahrt darf der Reiseveranstalter keine „Trinkgeldempfehlung“ in den Vertrag aufnehmen. Eine solche Regelung sieht vor, dass jeden Tag eine feste Servicepauschale vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, solange dieser nicht widerspricht. Derartige Vertragsklauseln sind unwirksam. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Das Prospekt eines Reiseveranstalters für Kreuzfahrten enthielt eine sogenannte „Trinkgeldempfehlung“. Sie besagte, dass den Passagieren pro Person und Nacht automatisch jeweils zehn Euro als Servicepauschale von ihrem Bordkonto abgebucht werden. Über dieses Konto erfolgte die Abrechnung aller Ausgaben der Passagiere an Bord des Schiffes, von Getränkebestellungen bis zur Buchung von Landausflügen. Die Reisenden hatten die Möglichkeit, die Servicepauschale an der Rezeption zu streichen oder zu ändern. Ein Verbraucherverband war der Ansicht, dass diese „Widerspruchslösung“ die Reisenden unangemessen benachteilige. Die Klausel sei unwirksam. Der Verband forderte den Reiseveranstalter auf, diese Formulierung nicht mehr zu verwenden. Dieser sah sich jedoch im Recht und änderte nichts.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte sich auf die Seite der Verbraucher. Dem Gericht zufolge sei der Inhalt des Reiseprospekts mit Unterzeichnung des Reisevertrags Vertragsbestandteil geworden. Die Angaben im Prospekt müssten daher den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches für Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechen. Durch die „Widerspruchslösung“ bei der Trinkgeldpauschale verpflichte sich der Reisende stillschweigend, über den Reisepreis hinaus Zahlungen zu leisten. „Genau das ist aber nach § 312a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches unzulässig“, erklärt Michaela Rassat. „Ein Unternehmen darf einen Verbraucher nur durch eine klare, ausdrückliche Vereinbarung zu zusätzlichen Zahlungen verpflichten. Dafür hätte sich der Reiseveranstalter die ausdrückliche Zustimmung der Passagiere zu den Zahlungen einholen müssen. Eine „Widerspruchslösung“ reicht nicht aus.“ Die Regelung als „Empfehlung“ zu bezeichnen, ändere laut Gericht daran nichts. Wenn etwas bei fehlendem Widerspruch als akzeptiert gelte, sei es nicht mehr unverbindlich. „Das Gericht entschied, dass der Reiseveranstalter die entsprechende Klausel in seinen Prospekten und Verträgen nicht mehr verwenden darf“, so die D.A.S. Juristin.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Verbraucher sollten in Reiseprospekten und -verträgen besonders bei Kreuzfahrten auf solche oder ähnliche Klauseln achten. Der Veranstalter kann dem Reisenden keine zusätzlichen Zahlungen auferlegen, nur weil dieser nicht widerspricht. „Solche Regelungen sind nicht rechtswirksam, da sie Verbraucher unangemessen benachteiligen. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung führt zu einer Zahlungspflicht“, so die Rechtsexpertin.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2019, Az. 2 U 1260/17
Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook.
Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!
Über die ERGO Group AG
ERGO ist eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. Weltweit ist die Gruppe in 30 Ländern vertreten und konzentriert sich auf die Regionen Europa und Asien. Unter dem Dach der Gruppe agieren mit der ERGO Deutschland AG, ERGO International AG, ERGO Digital Ventures AG und ERGO Technology & Services Management vier separate Einheiten, in denen jeweils das deutsche, internationale, Direkt- und Digitalgeschäft sowie die globale Steuerung von IT und Technologie-Dienstleistungen zusammengefasst sind. 40.000 Menschen arbeiten als angestellte Mitarbeiter oder als hauptberufliche selbstständige Vermittler für die Gruppe. 2018 nahm ERGO 19 Milliarden Euro an Gesamtbeiträgen ein und erbrachte für ihre Kunden Brutto-Versicherungsleistungen in Höhe von 15 Milliarden Euro. ERGO gehört zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergo.com
Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com
Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de