Biberschaden im Garten ist steuerlich nicht absetzbar
Gartenbesitzer können die Kosten für die Errichtung einer Bibersperre und die Beseitigung von Biberschäden im Garten nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer absetzen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Finanzgericht Köln. Das Gericht fand die Schäden zwar außergewöhnlich, aber nicht schwerwiegend genug.
FG Köln, Az. 3 K 625/17
Hintergrundinformation:
Steuerzahler können sogenannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben. Diese zieht das Finanzamt dann vom zu versteuernden Einkommen ab. Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, gegen die der Steuerzahler nichts tun kann und die ihn mehr belasten als andere Personen mit gleichen Einkommensverhältnissen. Als außergewöhnliche Belastungen erkennt das Finanzamt zum Beispiel Krankheitskosten an, die keine Versicherung übernimmt, notwendige Fahrtkosten zu Ärzten oder Zuzahlungen zu Medikamenten. Aber auch Pflegekosten für die eigenen Eltern, für die die Pflegeversicherung nicht aufkommt, sind absetzbar. Der Fall: Biber sind fleißig. Nicht immer jedoch decken sich die Bauprojekte der Tiere mit den Interessen ihrer menschlichen Nachbarn. Ein Paar besaß ein Haus auf einem Grundstück mit einer Größe von 1.500 Quadratmetern in unmittelbarer Nachbarschaft eines Naturschutzgebietes. Das Grundstück grenzte an einen Teich, der mit einem Fluss verbunden war. Hier hatten sich Biber angesiedelt. Unter anderem unterkellerten die Tiere die Terrasse, sodass diese absackte. Außerdem stürzte durch die Untertunnelung im Garten eine Esche um. Auch die Hauseigentümerin gab an, dass sie schon in den Gartenboden eingebrochen sei. Das Ehepaar baute einen mit Geröll gefüllten Graben als Bibersperre, um die Tiere fernzuhalten. Insgesamt entstanden ihnen Kosten in Höhe von knapp 4.000 Euro, die sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Urteil: Das Finanzgericht Köln sah hier keine außergewöhnlichen Belastungen. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass die Kosten für Biberschäden und Sperre nicht unabwendbar oder zwangsläufig entstanden seien. Dies sei nur bei Kosten der Fall, die der Betroffene unter keinen Umständen vermeiden könne. Hier seien keine existenziell notwendigen Vermögensgegenstände betroffen. Das Haus bleibe bewohnbar. Die meisten Schäden seien im hinteren Bereich des Gartens festzustellen. Gesundheitliche Gefahren für die Kläger bestünden nicht – sie seien nicht gezwungen, in den jeweiligen Gartenbereichen herumzulaufen. Ohnehin sei in Flussnähe mit Tieren zu rechnen. Die Kläger konnten weder die Biberschäden noch die Kosten für die Bibersperre steuerlich geltend machen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017, Az. 3 K 625/17
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