Sonderwünsche von Reisenden: Absprachen sind einzuhalten
Verspricht ein Reisebüro einem Kunden, seine Sonderwünsche zu berücksichtigen, und die Buchungsbestätigung des Veranstalters geht darauf nicht ein, so gelten sie als vereinbart. Der Veranstalter muss die Wünsche dann umsetzen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Frankfurt entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Der Kläger hatte im Reisebüro einen Urlaub mit Übernachtung in einer Junior-Suite gebucht. Aus den Reiseprospekten ging nicht hervor, wie viele Zimmer eine solche Suite hat. Der Kunde hatte den zusätzlichen Wunsch nach getrennten Wohn- und Schlafräumen geäußert. Das Reisebüro sicherte ihm dies zu. In der Reisebestätigung des Reiseveranstalters fanden sich dann zu diesem Wunsch allerdings keine Angaben. Der Reisende stellte am Urlaubsort fest, dass die Räume nicht getrennt waren. Nach der Reise klagte er gegen den Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises.
Das Urteil
“Das Landgericht Frankfurt gestand dem Reisenden hier eine Reisepreisminderung zu”, erklärt Michaela Rassat. Dem Gericht zufolge habe das Reisebüro hier die Funktion eines Empfangsvertreters des Reiseveranstalters. Dieser könne sich daher nicht darauf berufen, vom Sonderwunsch des Kunden nichts gewusst zu haben. Der Sonderwunsch stehe auch nicht im Widerspruch zu den Prospektangaben, da diese keine Angabe zur Zimmerzahl enthielten. Gehe der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht näher ein, gelte dieser als angenommen. Wolle der Reiseveranstalter davon abweichen, müsse er dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen. Ansonsten dürfe der Kunde damit rechnen, dass der Veranstalter seinem Wunsch nachkomme. Etwaige Übermittlungsfehler zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter gingen zulasten des Reiseveranstalters. Das Gericht räumte dem Kläger daher eine Reisepreisminderung von 15 Prozent ein.
Was bedeutet das für Reisende?
Auch bei einer Pauschalreise können Kunden Sonderwünsche äußern. Akzeptiert das Reisebüro diese und lehnt der Reiseveranstalter sie nicht ausdrücklich ab, muss er die Sonderwünsche auch erfüllen. “Eine Nichtbeachtung der besonderen Wünsche des Reisenden ist dann nicht vertragsgemäß und zieht Ansprüche zum Beispiel auf Minderung des Reisepreises nach sich”, erläutert Michaela Rassat. “Aus Beweisgründen sollten Verbraucher darauf achten, solche Absprachen schriftlich festzuhalten”, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 3. April 2019, Az. 2-24 S 162/18
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