Wegrollendes Auto: Halter haftet nur begrenzt für die Folgen einer aussichtslosen Hilfsaktion
Wer versucht, ein wegrollendes Auto in Sandalen und nur mit Muskelkraft auf abschüssiger Straße aufzuhalten, handelt weitgehend auf eigenes Risiko. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Mann hatte seine Lebensgefährtin begrüßt, als sie vor dem gemeinsamen Haus aus ihrem Pkw stieg. Noch während sich beide darüber unterhielten, ob sie das Auto woanders parken sollte, machte es sich selbstständig und rollte bergab davon. Der Mann lief hinterher und versuchte, sich mit den Händen gegen das Heck zu stemmen. Das Auto drückte ihn jedoch zu Boden. Er kam rücklings zu Fall, wurde vom Wagen überrollt und erlitt schwere Verletzungen. Der Verletzte verklagte seine Freundin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sie den Wagen beim Abstellen nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert habe.
Das Urteil
„Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil der Vorinstanz, nach dem der Mann lediglich Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 30 Prozent hatte“, so Michaela Rassat. Das Gericht war der Ansicht, dass er den Unfall zu 70 Prozent selbst verschuldet habe. Zwar habe seine Freundin das Auto nicht sicher geparkt. Der Mann hätte sich jedoch darüber im Klaren sein müssen, dass er den Wagen nicht per Hand aufhalten konnte. Durch das zunehmende Gefälle sei er immer schneller geworden und es sei nicht mehr möglich gewesen, ihn durch Dagegenstemmen zu stoppen. Das Gericht hatte dem Mann zugestanden, dass er bei seiner Aktion nicht nachgedacht habe. „Eine spontane Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung kann ein Mitverschulden reduzieren oder sogar ganz ausschließen. So ist auch ein Anspruch auf Schadenersatz in einem solchen Fall nicht komplett ausgeschlossen“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Der Geschädigte bekam daher immerhin 30 Prozent seines Schadens ersetzt.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Wer sich selbst in Gefahr bringt, hat meist keine Ansprüche gegen andere. „In Notsituationen sind bei spontanen, unklugen Hilfsaktionen Schadenersatzansprüche allerdings auch nicht ganz ausgeschlossen“, erklärt Rassat. „Im Zweifel ist es jedoch besser, einen Sachschaden in Kauf zu nehmen, als sich selbst zu gefährden.“
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 5. Juli 2019, Az. 6 U 234/18
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