Aufwandsentschädigung für Mieter bei Wohnungsbesichtigungen?
Möchte der Eigentümer einer Mietwohnung diese verkaufen, müssen Mieter eine Besichtigung mit Kaufinteressenten dulden. Sie können dafür keine Aufwandsentschädigung verlangen. Die Forderung einer solchen ist aber auch kein Grund für den Vermieter, den Mietern zu kündigen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Landsberg am Lech.
AG Landsberg am Lech, Az. 3 C 701/16
Hintergrundinformation:
In einer Mietwohnung hat der Mieter das Hausrecht. Er ist nicht verpflichtet, den Vermieter nach dessen Belieben in die Wohnung zu lassen. Es gibt jedoch Fälle, in denen der Mieter eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten dulden muss. Dazu gehört die Besichtigung mit Kaufinteressenten. Allerdings muss der Vermieter jede Wohnungsbesichtigung rechtzeitig, in der Regel einige Tage vorher, ankündigen. Ungelegene Termine darf der Mieter verschieben. Die Besichtigung sollte jedoch nur werktags tagsüber zu „zivilen“ Zeiten stattfinden, also in der Regel zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr, bei berufstätigen Mietern auf deren Wunsch auch später. Der Fall: Die Eigentümerin einer Mietwohnung wollte diese verkaufen. Beim Mieter erschienen an zwei Terminen zwei verschiedene Makler mit Kaufinteressenten. Als ein neuer Makler zu einem dritten Termin kam, verlangte der Mieter eine Aufwandsentschädigung für die Besichtigung von 75 Euro pro angefangene Stunde. Er habe erhebliche Unannehmlichkeiten, da er ganztags beruflich unterwegs sei. Als die Vermieterin die Zahlung verweigerte, ließ der Mieter keine Besichtigungen mehr zu. Die Eigentümerin mahnte ihn ab und kündigte schließlich den Mietvertrag. Vor Gericht klagte sie auf Räumung der Wohnung. Das Urteil: Das Amtsgericht Landsberg am Lech entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass die Kündigung hier nicht gerechtfertigt war. Der Vermieterin stünde zwar grundsätzlich ein Besichtigungsrecht mit Kaufinteressenten zu, sodass der Mieter keine Gebühren oder Entschädigungen für eine Besichtigung verlange könne. Andererseits sei die Forderung einer Aufwandsentschädigung aber auch keine so schwere Pflichtverletzung des Mieters, dass die Vermieterin diesem deswegen gleich kündigen könne. Immerhin habe er bereits zwei Besichtigungen mit erheblichem Zeitaufwand zugelassen. Ein mehrfacher Wechsel des Immobilienmaklers könne nicht zulasten der Privatsphäre des Mieters gehen.
Amtsgericht Landsberg am Lech, Urteil vom 6. Februar 2017, Az. 3 C 701/16
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