Die Europäische Fluggastrechte-Verordnung gewährt Fluggästen, die die Airline wegen Überbuchung in eine niedrigere Ticketklasse eingestuft hat, eine anteilige Herabsetzung des Flugpreises. Allerdings können Reisende diesen Anspruch nicht zusätzlich geltend machen, wenn ihnen die Fluggesellschaft aus anderen Gründen den gesamten Ticketpreis ersetzen muss. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Landshut entschieden.
LG Landshut, Az. 41 O 2511/16
Hintergrundinformation:
Die Europäische Verordnung über Fluggastrechte gewährt Flugreisenden bei großen Verspätungen, Flugannullierungen und Nichtbeförderung einen Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft. Aber auch bei einer wegen Überbuchung erfolgten Herabstufung der Ticketklasse haben Reisende Ansprüche auf Vergünstigung des Ticketpreises: Bei Flügen bis 1.500 Kilometer um 30 Prozent, bis 3.500 Kilometer um 50 Prozent, bei allen weiteren Flügen um 75 Prozent. Der Fall: Ein Familienvater hatte für sich, seine Frau und seine Tochter Flüge in die Dominikanische Republik und wieder zurück gebucht. Das Hotel buchte er gesondert. Die Fluggesellschaft teilte ihm vor dem Abflug mit, dass eine andere Airline den Flug durchführe. Wie sich herausstellte, war die gebuchte Klasse “Premium Economy” in der entsprechenden Maschine überbucht. Die Airline wollte die Familie in die einfache Economy-Klasse umbuchen. Als der Urlauber dies erfuhr, trat er am Abflugtag vom Flugbeförderungsvertrag zurück und stornierte auch das Hotel. Aufgrund der Last-Minute-Stornierung musste er die gebuchten Leistungen jedoch voll bezahlen: Für die Flüge fielen Kosten über 3.300 Euro an, für das Hotel rund 7.600 Euro. Er verlangte nun den Gesamtbetrag als Schadenersatz von der Fluggesellschaft. Zusätzlich forderte er eine Entschädigung wegen Nichtbeförderung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Das Urteil: Das Landgericht Landshut gestand dem Urlauber zwar den Schadenersatz für die Ticket- und Hotelkosten zu, nicht aber die Entschädigung nach der EU-Verordnung. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erklärte das Gericht, dass die Fluggesellschaft vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Familie in der “Premium-Economy-Class” zu befördern. Alles andere sei keine vertragsgemäße Leistung. Daher habe die Familie nach dem Zivilrecht Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden. Ein Downgrading stelle jedoch keinen Fall der Nichtbeförderung im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung dar. § 10 Abs. 2 der Verordnung enthalte eine besondere Regelung zum Downgrading, nach der Fluggäste zwar einen anteiligen Anspruch auf Reduzierung des Ticketpreises hätten. Bei einem Flug in die Dominikanische Republik wären an sich 75 Prozent des Flugpreises zu erstatten gewesen. Ein solcher Anspruch scheide allerdings hier aus, weil die Fluggesellschaft sowieso den gesamten Flugpreis ersetzen müsse.
Landgericht Landshut, Urteil vom 4. Mai 2017, Az. 41 O 2511/16
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