Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

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Handy ausgeschaltet? Während der Fahrt nicht kontrollieren!

Autofahrer dürfen beim Fahren nicht das Handy in die Hand nehmen – auch nicht, um zu kontrollieren, ob es aus- oder eingeschaltet ist. Denn auch schon das simple Drücken des „Home-Buttons“ stellt eine Benutzung dar. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm.
OLG Hamm, Az. 1 RBs 170/16

Hintergrundinformation:
In § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, darf sein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er das Gerät dafür in die Hand nehmen muss. Ausnahme: Das Auto steht und der Motor ist aus. Das Verbot beschränkt sich nicht – wie viele Menschen irrtümlich meinen – auf das Telefonieren. Eine Vielzahl von Gerichtsprozessen hat auch diverse andere Nutzungen von Mobiltelefonen am Lenkrad für unzulässig erklärt. Anderenfalls könnte jeder Fahrer, der mit einem Handy in der Hand erwischt wird, behaupten, das Gerät auf erlaubte Art und Weise genutzt zu haben. Grundsätzlich führt eine Missachtung des Verbots zu einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg. Der Fall: Die Polizei hatte einen Autofahrer mit seinem Mobiltelefon in der Hand ertappt. Er hatte den „Home-Button“ des Geräts betätigt. Es ließ sich nicht feststellen, ob er lediglich überprüfen wollte, ob das Gerät ausgeschaltet war, oder ob er eine andere Funktion nutzen wollte. Fest stand: Das Handy war aus. Der Autofahrer beharrte auf seinem Standpunkt, er habe sein Handy gar nicht benutzen können, weil es ja ausgeschaltet war. Für das verhängte Bußgeld hatte er kein Verständnis. Dieses lag mit 100 Euro höher als üblich, weil er bereits Voreintragungen hatte. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm war nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice anderer Meinung als der Autofahrer. Das Gericht verwies auf andere obergerichtliche Urteile, nach denen sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten des Mobiltelefons eine Benutzung im Sinne der StVO darstelle. Eine Benutzung setze nicht voraus, dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt schon eingeschaltet sei. Der „Home-Button“ diene bei eingeschaltetem Handy im Ruhezustand zum „Aufwecken“ des Geräts und aktiviere das Display. Er ermögliche die Kontrolle, ob es an oder aus sei. Die Betätigung des Buttons sei ohne weiteres als Benutzung einzustufen. Das Gericht bestätigte daher das Bußgeld gegen den Autofahrer. Das Urteil ist auf entsprechende Buttons aller Mobiltelefonhersteller übertragbar.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016, Az. 1 RBs 170/16

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