Land haftet wegen rutschiger Straße
Ist der zuständigen Behörde bekannt, dass ein Straßenabschnitt wegen mangelhafter Griffigkeit des Belages besonders gefährlich ist, muss sie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Handelt die Behörde nicht und stürzt ein Motorradfahrer bei Nässe, haftet das Land. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Detmold.
LG Detmold, Az. 9 O 86/15
Hintergrundinformation:
Auch bei öffentlichen Straßen gibt es eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt, dass derjenige, der eine mögliche Gefahrenquelle schafft, dafür sorgen muss, dass dadurch niemand zu Schaden kommt. Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim jeweiligen Betreiber der Straße – zum Beispiel einer Gemeinde oder dem Bundesland. Natürlich ist es nicht möglich, den Ausschluss jeder nur denkbaren Gefahr zu verlangen – die Absicherung muss sich im Rahmen des Zumutbaren bewegen. Und natürlich müssen auf öffentlichen Straßen auch die Verkehrsteilnehmer selbst Straßenzustand und Wetterlage beachten und in ihr Fahrverhalten mit einbeziehen. Der Fall: Ein Motorradfahrer war mit einer Gruppe von Bikern auf einer Landstraße unterwegs, die in eine leichte Steigung überging. Die Straße war nass vom Regen, der Motorradfahrer fuhr dementsprechend nur 40 bis 45 km/h schnell. Plötzlich rutschte ihm seine Maschine weg – ohne ersichtlichen Grund, ohne Lenkbewegungen oder Bremsmanöver. Der Mann stürzte und erlitt eine Schulterprellung sowie einen Schaden von mehreren tausend Euro am Motorrad. Er machte den glatten Straßenbelag für den Unfall verantwortlich und verklagte das Land auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dieses wies jede Verantwortung von sich und bestritt eine besondere Gefährlichkeit der Straße. Das Urteil: Das Landgericht Detmold entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice zugunsten des Motorradfahrers. Zwar könne niemand für die absolute Sicherheit und Gefahrlosigkeit einer Straße garantieren. Bereits vier Jahre vor dem Unfall habe aber ein Gutachten der Straße an dieser Stelle eine zu geringe Griffigkeit bescheinigt und den Straßenbelag mit „mangelhaft“ bewertet. Diese Ergebnisse seien bekannt gewesen und stimmten mit aktuellen Gutachten überein. Es seien bereits mehrere Motorradfahrer an der entsprechenden Stelle gestürzt. Das Land beziehungsweise die zuständigen Behörden hätten aufgrund der bekannten Informationen handeln müssen. Das Gericht gestand dem Motorradfahrer Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 800 Euro zu. Allerdings rechnete es ihm aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr, die bei Benutzung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr entsteht- hier ein Motorrad auf nasser Straße – ein Mitverschulden von 25 Prozent an.
Landgericht Detmold, Urteil vom 3. Februar 2016, Az. 9 O 86/15
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