Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Zivilrecht

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Herbstlaub aus dem Nachbargarten

Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn eine Entschädigung verlangen, wenn von dessen Bäumen große Mengen von Laub in seinen Garten fallen. Allerdings gilt dies nur bei einer – aus objektiver Sicht – ungewöhnlich großen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München.
AG München, Az. 114 C 31118/12

Hintergrundinformation:
Beeinträchtigt Laub von den Bäumen des Nachbargrundstücks ein Grundstück ungewöhnlich stark, kann der Eigentümer vom Nachbarn eine sogenannte Laubrente fordern. Dies ist eine Art Entschädigung für die notwendigen Kehr- und Entsorgungsarbeiten. Rechtsgrundlage dafür ist § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aber: Eine Laubrente gibt es nur im Ausnahmefall, grundsätzlich ist Herbstlaub im Garten zu dulden. Der Fall: Ein Grundstückseigentümer in München hatte einen großen alten Lindenbaum im Garten. Dieser sorgte trotz zehn Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze bei der Nachbarin für Unwillen. Sie fühlte sich mehrmals im Jahr durch den massiven Anfall von hinübergewehten Blüten, Blättern und kleinen Ästen belästigt, die ihren Gemüsegarten und ihren Rasen bedeckten, sich auf der Garagenzufahrt anhäuften und ihre Regenrinnen verstopften. Sie müsse drei- bis viermal jährlich die Regenrinnen reinigen und zehn bis fünfzehn 80-Liter-Tonnen an Laub entsorgen. Da sie die nachbarliche Linde als Hauptverursacher ansah, verklagte sie deren Eigentümer auf Zahlung einer jährlichen Laubrente von 500 Euro. Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass der Klägerin keine Laubrente zustünde. Zwar sei eine solche in einem derartigen Fall durchaus denkbar. Hier sei die ortsübliche Nutzbarkeit des Grundstücks jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Ob etwas wesentlich sei, richte sich nicht nach persönlichen Empfindungen, sondern sei objektiv zu beurteilen. Das Grundstück befinde sich in einer seit langem gewachsenen Wohngegend mit Gärten und viel Baumbestand. Auch die Mehrheit der Nachbargrundstücke sei dem Abfallen von Laub, Blüten und Blättern eigener und fremder Bäume ausgesetzt. Die Klägerin müsse daher wie alle anderen Nachbarn auch die entsprechenden Reinigungsarbeiten vornehmen. Alter oder Vermögen spielten dabei keine Rolle. Immerhin genieße sie den Lagevorteil eines Grundstücks im Grünen. Sie habe den damit verbundenen Nachteil von abfallenden Pflanzenteilen hinzunehmen.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.2.2013, Az. 114 C 31118/12

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