Vaterschaft per Social Media verkünden? – Grenzen der Meinungsfreiheit
Eine Mutter darf nicht in sozialen Medien behaupten, dass ein Mann der Vater ihrer Tochter sei, wenn sie dies nicht beweisen kann. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München. Das Gericht verurteilte die Frau zur Unterlassung der Veröffentlichung solcher Behauptungen und auch zu deren Widerruf.
AG München, Az. 161 C 31397/15
Hintergrundinformation:
Allzu freimütige Veröffentlichungen über andere Personen verletzen leicht deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dass solche Rechtsverletzungen in sozialen Medien mittlerweile an der Tagesordnung sind, ändert nichts an ihrer Unzulässigkeit. Vor einem Zivilgericht kann der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wobei der Verursacher der Rechtsverletzung natürlich auch die Verfahrenskosten trägt. Der Fall: Ein Mann aus Saudi-Arabien hatte 2011 bei einem beruflichen Aufenthalt in Deutschland eine Münchnerin kennen gelernt. Sie bekam 2012 eine Tochter und behauptete nun immer wieder in sozialen Netzwerken, dass der Saudi-Araber der Vater sei. Auch veröffentlichte sie Fotos des Mannes und Fotos ihrer Tochter und bezeichnete das Mädchen darauf als seine Tochter, wobei sie seinen Namen nannte. Der Mann verklagte die Frau daraufhin vor dem Münchner Amtsgericht. Er sei nicht der Vater ihres Kindes und sie solle derartige Behauptungen künftig unterlassen. Das Urteil: Das Amtsgericht München gab dem Mann Recht. Die Frau habe eine Tatsachenbehauptung verbreitet. Diese müsse sie dann auch beweisen können. Sie habe jedoch keinen Beweis für eine Vaterschaft des Mannes beibringen können. Ihre Äußerungen berührten den persönlichen Lebensbereich des Klägers – also den Bereich, in den man anderen Menschen nur Einblick gewähre, wenn man dies selbst wolle. Hier seien zwei Grundrechte gegeneinander abzuwägen: Das Grundrecht der Frau auf Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes. Da die Frau ihre Behauptungen nicht beweisen könne, überwiege im vorliegenden Fall sein Persönlichkeitsrecht. Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice erinnerte das Gericht auch daran, dass Bilder einer anderen Person nicht einfach ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Auch dadurch seien die Rechte des Klägers verletzt worden. Das Gericht sah hier eine Wiederholungsgefahr. Es verurteilte die Frau dazu, ihre Behauptungen und Fotos nicht nur von den entsprechenden Seiten zu löschen, sondern auch aktiv zu widerrufen. Bei einer solchen Rechtsverletzung erschöpfe sich die Unterlassungspflicht nicht in bloßem Nichtstun.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.4.2016, Az. 161 C 31397/15
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