Steinschlag: Wie oft müssen Bund, Länder oder Gemeinden eine Straße kontrollieren?
Auf einer Staatsstraße in Bayern liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Freistaat Bayern. Selbst bei einer besonders steinschlaggefährdeten Straße sind drei Kontrollen pro Woche ausreichend. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Coburg und wies die Schadenersatzklage eines steinschlaggeschädigten Autofahrers ab.
LG Coburg, Az. 22 O 688/15
Hintergrundinformation:
Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss dafür sorgen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden. Dies ist vereinfacht gesagt der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht. Sie gilt auch für öffentliche Straßen und Wege. Bei ihnen hat je nach Art der Straße entweder der Bund, das Land oder die jeweilige Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht inne. Verletzt sich jemand bei der Benutzung einer Straße oder erleidet einen anderen Schaden, weil sie nicht sicher genutzt werden kann, bestehen unter Umständen Ansprüche aus der sogenannten Amtshaftung. Allerdings können Straßenbenutzer nicht verlangen, dass die Verantwortlichen Vorsorge gegen jede denkbare Gefahrenquelle treffen. Der Fall: Die Ehefrau des Klägers war mit dessen Auto auf einer Staatsstraße durch die Fränkische Schweiz unterwegs, als vom Berghang herabrollende Steine das Auto trafen. Die Straße war mit dem Schild “Vorsicht Steinschlag” ausgeschildert. Der PKW erlitt erhebliche Schäden, die Fahrerin blieb unverletzt. Der Fahrzeughalter machte Schadenersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend. Er wies darauf hin, dass es erst zwei Tage vorher stark geregnet habe. Es hätte deshalb verstärkte Kontrollen der Straße geben müssen. Das Urteil: Das Landgericht Coburg wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Zwar liege die Verkehrssicherungspflicht hier tatsächlich beim Freistaat. Dessen Mitarbeiter übten sie als öffentliches Amt nach dem Straßen- und Wegegesetz aus. Es liege jedoch keine Verletzung dieser Pflicht vor. Denn der zuständige Straßenwärter habe diese Straße regelmäßig mindestens dreimal pro Woche kontrolliert, zuletzt einen Tag vor dem Unfall. Dabei habe er nichts Besonderes festgestellt. Diese Kontrolldichte sei ausreichend. Beweisbare Anhaltspunkte für eine besondere Gefahr an diesem Tag seien nicht ersichtlich. Gerade bei Straßen beinhalte die Verkehrssicherungspflicht keinen allumfassenden Schutz vor sämtlichen Naturgewalten. Vielmehr müsse man einen Ausgleich finden zwischen der Eigenverantwortung und dem allgemeinen Lebensrisiko der Straßennutzer und den Sicherungspflichten der Straßenveranwortlichen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 10.6.2016, Aktenzeichen 22 O 688/15
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