Auto zur Fahndung ausgeschrieben – Käufer kann zurücktreten
Stellt sich nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens heraus, dass dieser europaweit als gestohlen gemeldet ist, ist das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. VIII ZR 234/15
Hintergrundinformation:
Autokäufer können nicht nur bei technischen Mängeln Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, sondern auch bei rechtlichen. Kauft jemand ein gestohlenes Auto, besteht ein solcher rechtlicher Mangel. Der wahre Eigentümer kann vom Käufer jederzeit das Auto zurückverlangen. Denn an gestohlenen Sachen kann niemand rechtlich Eigentum erwerben. Der Fall: Ein Oldtimerfreund hatte ein Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 Euro erworben. Als er das Auto anmelden wollte, erschien umgehend die Polizei und nahm es ihm weg. Denn der Oldtimer war im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Nach einiger Zeit bekam der Käufer das Auto zurück. Der Grund: Bei den Ermittlungen deutete sich an, dass der ehemalige französische Eigentümer den Rolls Royce womöglich nur als gestohlen gemeldet hatte, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Nachdem sich die Ermittlungen über fast zwei Jahre hingezogen hatten und der Rolls Royce immer noch als gestohlen gemeldet war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückgabe des Kaufpreises. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass eine Diebstahlsmeldung im Schengener Informationssystem ausreicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen. Denn der Käufer könne wegen dieser Eintragung nicht wie ein Eigentümer frei über sein Fahrzeug verfügen. Ein Versuch der Anmeldung des Autos führe zur sofortigen polizeilichen Sicherstellung – und zwar im gesamten Gebiet des Schengener Abkommens. Auch wenn es gelänge, das Fahrzeug anzumelden, könne es die Polizei bei jeder Kontrolle wieder sicherstellen. Es dann wiederzubekommen, sei eine langwierige Angelegenheit. Auch die Möglichkeit zum Weiterverkauf sei eingeschränkt. Hier konnte der Käufer also vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2017, Az. VIII ZR 234/15
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