….damit deren Forderungen durchgesetzt werden können
Der GmbH-Geschäftsführer vertritt als Organ die Gesellschaft. Ohne ihn ist die Gesellschaft handlungsunfähig.
Wiesbaden, 10.10.2014
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Nur der Geschäftsführer kann die GmbH vertreten und für sie handeln. Wird ein Geschäftsführer abberufen oder legt er sein Amt nieder, müssen die Gesellschafter der GmbH einen neuen Geschäftsführer bestellen. Nur der fortführende Bestand der GmbH-Geschäftsführung sichert die Existenz der Gesellschaft. Dieser Umstand liegt auch im Interesse der Gläubiger, da sie nur so ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft durchsetzen können.
Will ein Gläubiger eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in letzter Konsequenz durchsetzen, braucht er im außergerichtlichen Bereich einen Ansprechpartner. Dies kann nur der Geschäftsführer sein. Die Gesellschafter der GmbH sind nicht berechtigt, die Gesellschaft rechtsgeschäftlich zu vertreten. Sie können für die GmbH nicht wirksam handeln.
In dieser Situation hat der Gläubiger mehrere Möglichkeiten. § 35 I 2 GmbHG regelt, dass eine GmbH, die ohne Geschäftsführer ist, bei Zustellungen durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Es genügt dann, die Zustellung an einen von mehreren Gesellschaften zu bewirken. Außerdem kann der Gläubiger nach § 15a HGB direkt die öffentliche Zustellung veranlassen, wenn die Gesellschaft über ihre Geschäftsadresse nicht erreichbar ist. Die Zustellung erfolgt durch den Aushang im Gericht sowie Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Dieser Weg löst das Problem jedoch nicht, wenn der Gläubiger die Gesellschaft verklagen muss. Die Klage ist nämlich nur zulässig, wenn in der Klageschrift die Person der beklagten Partei hinreichend bezeichnet wird. Dazu gehört auch die Angabe der vertretungsberechtigten Person. Dies ist der GmbH-Geschäftsführer. Nur wenn der vertretungsberechtigte Geschäftsführer namentlich bezeichnet ist, kann die Klage an die GmbH zugestellt werden (§ 170 ZPO). Fehlt diese Angabe, ist die Klageschrift nicht zustellungsfähig. Kann die Klage nicht zugestellt werden, droht zudem, dass die Forderung verjährt. Denn nur eine zugestellte Klageschrift unterbricht den Lauf der Verjährung. Daran ändert auch § 35 GmbHG nichts. Die GmbH kann prozessual nur tätig werden, wenn ihre Vertreter nicht nur passiv, sondern auch aktiv vertretungsberechtigt sind. Die Gesellschafter sind dies nicht (BGH Urt.v.25.10.2010 – II ZR 115/09).
Das Gesetz bietet über den Weg des § 29 BGB die Möglichkeit, beim Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu beantragen. Das Gericht kann dann in dringenden Fällen, wenn eine Gesellschaft auf Dauer keinen Geschäftsführer hat (Tod des Geschäftsführers, Amtsniederlegung, krankheitsbedingte Abwesenheit) bis zur Bestellung durch die Gesellschafterversammlung einen Notgeschäftsführer bestellen. Ein dringender Fall wird angenommen, wenn ohne Bestellung eines Notgeschäftsführers der Gesellschaft oder einem Beteiligten ein Schaden droht. Voraussetzung ist aber, dass sich die Gesellschafter außer Stande sehen oder einfach nicht in der Lage sind, in angemessener Frist selbst einen Geschäftsführer zu bestellen.
Antragsberechtigt ist jeder Gläubiger der GmbH. Im Antrag muss der Gläubiger seine Forderung konkretisieren. Vor seiner Entscheidung hat das Registergericht den Gesellschaftern die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Mit der Bestellung eines Notgeschäftsführers ist die Gesellschaft wieder handlungsfähig. Dann wird sie ordnungsgemäß vertreten. Erst dann kann der Gläubiger in der Klageschrift die beklagte Partei ausreichend konkretisieren und seine Klage zustellen lassen. Muss er dann nach Erhalt eines Titels zwangsvollstrecken, ist er auch wieder darauf angewiesen, dass die Gesellschaft durch den Geschäftsführer handlungsfähig ist.
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