Der Umfang des Versicherungsschutzes ist entscheidend bei der Absicherung von Retaxierungen
Die aktuelle Corona-Pandemie ist für das gesamte Gesundheitswesen in Deutschland eine besondere Belastung. In den Apotheken erfordert es einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz und Extraaufwand, um unter verschärften Hygiene- und Vorkehrungsmaßnahmen die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Bundesregierung hat auf diese Ausnahmesituation reagiert und Erleichterungen und Ausnahmeregeln bei der Arzneimittelversorgung geschaffen, mit der Maßgabe, dass Retaxierungen solcher Ausnahmeregelungen untersagt sind. Trotzdem wird auch in Corona-Zeiten mittels Retaxationen auf mehr oder weniger strittigen Ablaufprozessen bestanden, welche die Versorgung in den Apotheken unnötig erschweren. Und wenn Retaxationen dabei Ausmaße einer Existenzbedrohung der Apotheke annehmen, ist in diesen Zeiten die aktuelle Versorgung noch mehr gefährdet, als das sonst der Fall wäre. Spätestens dann ist aber auch der Punkt erreicht, an dem sich der Apotheker Gedanken machen sollte, wie der Apothekenbetrieb effektiv gegen Vermögensschäden durch Retaxationen abgesichert werden kann.
Machen ApothekerInnen bei der Ausgabe von Arzneimitteln Fehler, kann die Krankenkasse im Rahmen der sogenannten Retaxation die Zahlung für das Arzneimittel nachträglich kürzen bzw. auch komplett auf Null setzen. Die Gründe für die Auslösung dieses Regressverfahrens der gesetzlichen Krankenkassen gegen Apotheker sind vielfältig (Rabattverträge nicht beachtet, reine Formfehler, etc.) und es wird sicher keine Apotheke geben, die davon verschont geblieben wäre. Retaxationen kosten Arbeit, Zeit und Geld und der entstandene Vermögensschaden konnte bisher von den Apotheken so gut wie nicht versichert werden.
Damit der Apotheker auch bei Retaxschäden auf der “sicheren Seite” ist, hat der Nischenmakler ApoRisk GmbH aus Karlsruhe in einer Untersuchung in Zusammenarbeit mit Apotheken ermittelt, welche Fehler im Zusammenhang mit Rezeptbearbeitung und Medikamentenausgabe zu einem Retax führen. Auf dieser Basis wurde dann ein weitestgehender Versicherungsschutz erstellt. Nach den Worten von Geschäftsführer Günder sind alle möglichen Retax-Fälle in der PharmaRisk-Police integriert. Zunehmend reagiert auch der Markt und einige Nischenanbieter bieten Retax-Versicherungen an, wenn auch in abgespeckter Form. Wichtig sei es deshalb darauf zu achten, dass die Versicherungsbedingungen stimmen, weil die eine oder andere Retaxart eben doch nicht abgedeckt ist und die Leistungen begrenzt sind, u.a. auch mit hohen Selbstbeteiligungen.
Vermögensschäden durch Retaxierungen wurden bisher bereits von ApoRisk in ihren Konzepten moderner Apothekenversicherungen in begrenzter Form berücksichtigt. Als
Option kann diese Absicherung aber entscheidend erhöht werden. In der Allgefahrenversicherung PharmaRisk ist zum Beispiel eine Versicherungsleistung für Retaxschäden von 60000,– EUR mit einem Pauschal-Beitrag von 650,– EUR versichert und das umsatzunabhängig und inklusive der Filialen. Dieser Versicherungsschutz kann bis zu 1 Mill. EUR erweitert werden.
Eine Schadensregulierung erfolgt bei jeder Null-Retaxation, Absetzung oder Erstattungsminderung durch die Krankenkasse oder einem beauftragten Retaxunternehmen/Rezeptprüfungsunternehmen. Voraussetzung: es muss ein Fehler durch einen Apothekenmitarbeiter vorliegen und von ihm schriftlich eingestanden werden (gültig für alle Rezeptarten und Praxisbedarfsrezepte). Fehler im Sinne des vorherigen Satzes sind auch durch Apothekenmitarbeiter übersehene Fehler, die beim Ausfüllen des Rezeptes durch Arzt/Praxis/Klinik entstanden sind.
Welche “Vergehen” können eine Retaxation auslösen?
Welche “Vergehen” führen nun konkret zu einer Retaxation? Wichtigste Gründe neben Formfehlern sind die Nichtbeachtung von Arzneimittel-Rabattverträgen, die eine Krankenkasse mit bestimmten Herstellern ausgehandelt hat oder eine Fehlabgabe im
Rahmen der aut-idem-Verordnung. Das heißt, in aller Regel erhält der Patient durchaus das richtige Medikament, der Krankenkasse entstehen aber keine oder geringere Kosten, obwohl die Leistung erbracht wurde. Durchschnittlich werden 0,5 Prozent der Rezepte von den gesetzlichen Krankenversicherungen retaxiert.
Eine Retaxation kann z.B. in folgenden Fällen ausgelöst werden:
– wegen einer Falschbedruckung des Rezeptes, z.B. falsche PZN, falsches Datum, fehlende Zusatz-/Spezial- PZN
– bei fehlenden handschriftlichen Ergänzungen, zu denen die Apotheke verpflichtet ist
– Ablauffrist vom Rezept übersehen
– Aut idem Kreuz übersehen
– Zahlendreher nicht bemerkt, oder falsch gelesen, z.B. 150 und 750
– wegen falscher Anzahl pro PZN oder auch wegen unterschiedlicher Interpretation der ärztlich angegebenen Anzahl
– versehentlicher Nichtbeachtung des Rabattvertrages
– versehentlicher Abgabe des nicht als preisgünstig geltenden Reimports oder Generikums
– bei Belieferung obwohl kein Liefervertrag bestand
– bei versehentlicher Abgabe von unerlaubten Packungsgrößen
– bei versehentlicher Abgabe von Nichtarzneimitteln oder nicht verordnungsfähigen Produkten
– aufgrund einer Rezeptfälschung, die der Apotheker hätte erkennen müssen
– und wegen unzähliger weiterer Gründe, deren Aufzählung den Rahmen hier sprengen würde.
In der augenblicklichen Pandemiesituation wurden den Apotheken per Verordnung vom BMG (Bundesministerium für Gesundheit) besondere Möglichkeiten eingeräumt, um Patienten auch ohne zusätzliche Arztkontakte bei Lieferengpässen unbürokratisch mit den notwendigen Arzneimitteln zu versorgen. Das betrifft insbesondere chronisch Kranke oder Patienten in Quarantäne oder häuslicher Isolation. Die Verordnung sieht z.B. einen Zuschuss für Botendienste vor. Außerdem haben die Apotheken die Möglichkeit, nicht verfügbare Arzneimittel einfacher auszutauschen oder auch Teilmengen einer Packung abzugeben, wozu die Vergütung entsprechend geregelt ist. Dieser einfachere Austausch bzw. Ersatz kann von den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht retaxiert werden.
Ein erheblicher Vermögensschaden kann auch durch einen kompletten Rezeptverlust entstehen. Rezeptverluste erfordern immer viel Arbeit und Zeit für die Neubeschaffung, denn bei Krankenkassen kann nur ein Originalrezept eingereicht werden. In der PharmaRisk-Police ist deshalb der Rezeptverlust, z.B. durch Diebstahl oder Brand, bis zu einer Höhe von 5 Mill. mitversichert. Es handelt sich hierbei um eine Allgefahrenversicherung, die alle Möglichkeiten eines Verlustes abdeckt.
Entscheidend sind die garantierten Leistungen einer Versicherungspolice
Moderne Apothekenversicherungen, wie die Policen der ApoRisk GmbH, besitzen mit einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht von 30 Mill. und einer Sachsubstanz- bzw. Werteversicherung von generell 5 Mill. nicht nur hohe Deckungssummen. Der Makler sichert zusätzlich z.B. in der Allgefahrenversicherung PharmaRisk-Police mit der Bestandsgarantie, der Beste-Leistungs-Garantie und der Beste-Marktpreis-Garantie ein Leistungsniveau zu, das nach Geschäftsführer Arslan Günder in Deutschland momentan seinesgleichen sucht.
Die Bestandsgarantie hält vertraglich fest, dass alle Leistungen eines Vorversicherers übernommen werden, unabhängig von welcher Versicherung der Kunde zu ApoRisk stößt. Die Beste-Leistungs-Garantie sichert zu, dass auch in Zukunft Leistungen eines anderen Versicherers am deutschen Markt, die über den Umfang der versicherten Gefahren und Schäden in der PharmaRisk-Familie hinausgehen, berücksichtigt werden. Die Beste-Marktpreis-Garantie beinhaltet, dass bei einem preisgünstigeren, vergleichbaren Angebot eines anderen Anbieters die Preisdifferenz von ApoRisk getragen wird. Diese Besserstellungs-Garantien sollen dem Apotheker etwaige Risiken bei einem Versichererwechsel abnehmen.
Über ApoRisk GmbH
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler, der sich auf die Bedürfnisse der Apotheker und ihrer Mitarbeiter spezialisiert hat. Das Maklerunternehmen arbeitet nach modernem Direktkonzept über ein aufwendig gestaltetes Internetportal
( www.aporisk.de / www.pharmarisk.de ), verbunden mit einen Beratungsservice unter kostenloser Infohotline (Tel.: 0800. 919 0000) und kostenlosem Fax (0800. 919 6666). Das Internetportal bietet nicht nur detaillierte Informationen zu Wirtschafts- und Versicherungsfragen, sondern unter “Aktuell” auch eine Übersicht der wichtigsten Branchenmeldungen aus dem gesamten Gesundheitsbereich.
Der Wegfall aufwendiger Vertriebsstrukturen schont die Kosten und kommt den Policen zugute. Als Makler ist ApoRisk zudem unabhängig von bestimmten Versicherungsunternehmen und kann somit alle Versicherer auf den Prüfstand stellen. Mithilfe ausgefeilter Software wird dann aus allen am Markt verfügbaren Policen ein optimales, individuell auf die Bedürfnisse abgestimmtes Angebot erstellt. Das heißt, die Beratung beschränkt sich nicht nur auf Produkte, sondern hat die tatsächlichen Risiken im Blick.
Das individuelle Angebot kann bei Bedarf alle in der Apotheke auftretenden Geschäfts- und Privatrisiken sowohl für den Apotheker wie für seine Mitarbeiter einbeziehen. Die Allgefahren-Apothekenversicherung PharmaRisk ist zum Beispiel ein möglicher Ansatz zu einer umfassenden Geschäftsversicherung, die in einer Police die wichtigsten Risiken des Apothekenbetriebs abdeckt (Deckungsübersicht: https://pharmarisk.de/apothekenversicherung-checkliste-pharmarisk.html), angefangen von der Betriebshaftpflicht und weiteren Haftungsansprüchen Dritter bis zu Sachsubstanzschäden und Ertragsausfälle infolge Betriebsunterbrechung. Diese Zusammenfassung der Apothekenrisiken in einem Vertrag spart ebenfalls Zeit und Kosten: eine Versicherung gegen viele Risiken, ein Ansprechpartner und eine einfache Berechnung des Beitrages. Genauso umfangreich ist eine Risikoabdeckung auf der privaten Seite möglich von Gesundheit über Vorsorge und Sicherheit bis zu den Finanzen. Für die Mitglieder namhafter Standesorganisationen bietet ApoRisk außerdem besondere Leistungen und Tarife an, die nur im Rahmen einer derartigen Solidargemeinschaft der Apotheker möglich sind.
Persönliche Beratung:
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Fax: 0800. 919 66 66
Kontakt
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Tel.: 0721. 16 10 66-0
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http://www.pharmarisk.de