Das tragische Schicksal von Michael Schumacher, einem erfolgreichen jungen und aktiven Mann, der mitten im Leben stand, ist ein warnendes Beispiel.
Ein an sich harmloser Skiunfall führte bei ihm dazu, dass er nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist.
In derartigen Fällen muss eine dritte Person die persönlichen Angelegenheiten entscheiden. Das betrifft medizinische Maßnahmen, den geschäftlichen Bereich, aber natürlich auch die so wichtigen Entscheidungen in allen Vermögensfragen.
Anwälte aus meinem Netzwerk bestätigen mir, dass viele Bürger nach wie vor der Ansicht sind, dass in derartigen Fällen eine automatische Vertretungsmöglichkeit durch Familienangehörige besteht. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ehepartner, Kinder oder Familienangehörige sind nicht automatisch vertretungsberechtigt.
Rechtsverbindliche Entscheidungen für volljährige Personen dürfen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 und 662 BGB) von dritten Personen nur dann durchgeführt werden, falls eine gültige Vollmacht vorhanden ist.
Vorsorgedokumente entlasten Ihre Angehörigen im Ernstfall
Ohne eine entsprechende Vollmacht wird ein gerichtlich bestellter, kostenpflichtiger Betreuer eingesetzt für den Fall, dass eine Person keine Entscheidungen mehr treffen kann. Der Betreuer stellt Anträge an das Gericht und trifft Entscheidungen. Die Bezahlung für diese Tätigkeiten erfolgt aus den Vermögenswerten des Betroffenen. Mit einer Vollmacht hingegen können Sie Ihre Vertrauensperson, die bei einem Schicksalsschlag in Ihrem Sinne handelt, selbst bestimmen. Sie bleiben also selbstbestimmt, da keine gerichtliche Beteiligung erfolgt.
Aus meiner Sicht gibt es drei grundlegende Vollmachten und Verfügungen, die jeder volljährige Mensch haben muss: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Falls Sie Unternehmer sind oder Kinder haben, kommen mit der Unternehmervollmacht und der Sorgerechtsverfügung zwei weitere hinzu.
Die 5 wichtigsten Vollmachten und Verfügungen auf einen Blick
1. Vorsorgevollmacht
Mittels der Vorsorgevollmacht regeln Sie Ihre Interessen bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Sie bestimmen mit einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens, die an Ihrer Stelle für alle Lebensbereiche Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen soll. Entsprechende Vorgaben und Wünsche können Sie über die Vollmacht individuell definieren – beispielsweise in Bezug auf Ihr Wertpapierdepot.
2. Patientenverfügung
Patientenverfügungen sind erst seit 2009 rechtsverbindlich für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wünsche zu äußern. Behandelnde Ärzte wie auch Familienangehörige sind verpflichtet, bei medizinischen Entscheidungen Ihren schriftlich geäußerten Willen in Bezug auf medizinische Versorgung und Behandlung zu beachten. Die Weisung, bei schwerer Krankheit keine lebensverlängernden Maßnahmen einzuleiten, ist hier einer der am meisten festgehaltenen Wünsche.
3. Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weit weniger bekannt. Mittels der Betreuungsverfügung bestimmen Sie eine persönliche Vertrauensperson. Sie können dadurch Ihre Interessen frühzeitig in Ihrem Sinne regeln für den Fall, dass Sie pflegebedürftig werden. Eine gerichtlich angeordnete Betreuung durch eine fremde, dritte Person wird dadurch vermieden. In der Praxis werden in einer Betreuungsverfügung sehr häufig die Unterbringung, der Ort und die Art der Versorgung geregelt, sollte der Pflegefall eintreten.
4. Unternehmervollmacht
70 % der Unternehmen in Deutschland sind „Ein-Mann-Betriebe“. Lediglich rund 10 % aller Unternehmer haben eine Vorsorge getroffen für den Fall, dass der Geschäftsführer ausfällt. Über eine Unternehmervollmacht regeln Sie das „Wie“ und vor allem „von wem“ Ihr Unternehmen weitergeführt wird – für den Fall, dass Sie dazu vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sein sollten. Das ist ein sehr wichtiger Bereich für alle Selbstständigen, Geschäftsführer oder Firmeninhaber. Sie werden dadurch der Verantwortung gegenüber Ihrer Familie, Ihren Geschäftspartnern und Mitarbeitern gerecht.
5. Sorgerechtsverfügung
Die Sorgerechtsverfügung ist nach meiner Einschätzung ebenfalls relativ unbekannt und ungenutzt. Sie gibt Ihnen als Vater oder Mutter gemeinsam als Eltern die Möglichkeit, namentlich einen Vormund oder Pfleger des Vertrauens für Ihre Kinder zu bestimmen. Sie können auch bestimmte Personen vom Erhalt des Sorgerechts ausschließen. Dadurch legen Sie verantwortungsvoll fest, bei wem Ihre Kinder am besten aufgehoben sind für den Eintritt eines Unglücksfalls, der dazu führt, dass Sie für Ihre Kinder nicht mehr sorgen können – sei es durch Tod oder eine schwere Krankheit.
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