Was kann ich tun und was muss ich beachten?
Das Unternehmen steckt in einer finanziellen Schieflage. Eigentlich ist das wirtschaftlich schon bedrohlich genug. Besonders hart trifft es den Unternehmer, wenn in dieser Situation noch eine Gewerbeuntersagung dazu kommt.
Gewerbetreibende können in dieser Lage jedoch einiges bewirken. In unserem Beitrag zeigen wir auf, was Unternehmer erwartet und welche Handlungsoptionen sie haben.
1.Wann droht eine Gewerbeuntersagung?
Dreh- und Angelpunkt für die Entscheidung der Behörde zur Gewerbeuntersagung ist die sog. gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.
Als unzuverlässig gilt ein Gewerbetreibender, der “nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt”.
Was ist damit genau gemeint?
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender immer dann, wenn er überschuldet und wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist.
Die Behörde erfährt meistens durch Finanzämter und Krankenkassen von dem finanziellen Engpass des Gewerbetreibenden:
Befindet sich die Firma in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, führt der Gewerbetreibende oft keine laufenden Steuern und keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger sowie an die Berufsgenossenschaften mehr ab.
Selbst wenn er das in bester Absicht tut, z.B. um zunächst Gehälter und Rechnungen von Lieferanten zu zahlen, hilft ihm dies nicht.
Die öffentlichen Stellen regen die Gewerbeuntersagung an, die dann von der der zuständigen Behörde eingeleitet wird.
Gründe hierfür sind insbesondere:
– Missachtungsteuerrechtlicher Pflichten
– Missachtungsozialversicherungsrechtlicher Pflichten
– Abgabe dereidesstattlichen Versicherung
sowie
– Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die einen Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung haben oder sich auf eine Gewerbetätigkeit auswirken könnten
– Mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
2.Was sind die Folgen einer Gewerbeuntersagung?
Die Behörde kann das Gewerbe in verschiedenen Formen untersagen:
– jede gewerbliche Tätigkeit
– die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter
– nur bestimmter Gewerbe
– die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Angestellter
Die Behörde kann zudem für die Gewerbeuntersagung einen sog. Sofortvollzug anordnen. Das ist für den Gewerbetreibenden besonders schlimm, denn er muss seinen Betrieb umgehend einstellen.
Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird die Behörde die Schließung mit Zwangsmitteln durchsetzen (z.B. Zwangsgeld oder Ersatzvornahme).
In dem Fall sollten Betroffene sich sofort an einen Anwalt wenden! Die Rechtslage ist unter dieser Bedingung besonders schwierig. Damit Gewerbetreibende ihre wirtschaftliche Existenz nicht verlieren, sind sie bei einem Anwalt mit Kenntnissen in der Sanierungs- und Schuldnerberatungam besten aufgehoben.
Denken Sie daran: Es kann darüber hinaus ein Strafverfahren wegen “Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt” (§266a StGB) eingeleitet werden mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3.Was kann ich im Falle einer drohenden Gewerbeuntersagung tun?
Gewerbetreibende können durchaus etwas tun und die Gewerbeuntersagung möglicherweise abwenden. Zumindest die zeitweise Aussetzung des Untersagungsverfahrens ist fast immer möglich.
Betroffene sollten:
– umgehend auf ein Schreiben der Behörde reagieren, in dem die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird
– nicht bis zum behördlichen Anhörungsverfahren abwarten, sondern proaktiv tätig werden
– ein Sanierungskonzept erarbeiten
– so früh wie möglich eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern vereinbaren
– sich zahlungswillig zeigen
Zwar kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nicht darauf an, welche Ursachen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gewerbetreibenden haben. Unerheblich ist auch, ob die Ursachen verschuldet oder unverschuldet eingetreten sind.
Ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter, in dem man die Gründe für die Situation darlegt, schadet aber sicherlich nicht.
Auf einen Gewerbetreibenden kommt also eine ganze Menge zu!
Die Schritte ganz allein umzusetzen, ist beschwerlich. Ein Gespräch mit den Gläubigern ist vielleicht nur unangenehm, aber ein Sanierungskonzept erarbeiten?
Betroffene tun deshalb gut daran, sich von Anfang an Unterstützung zu holen. Es steht viel auf dem Spiel – die Beratung durch einen Anwalt mit Kenntnissen in der Sanierungs- und Schuldnerberatung ist daher die richtige Wahl.
4.Wie kann ich mich gegen eine Gewerbeuntersagung rechtlich wehren?
Betroffene können binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Bezirksamt Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagung einlegen.
Hat der Gewerbetreibende mit seinem Widerspruch keinen Erfolg, kann er Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Diese Klage hat dannaufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Behörde mit der Schließung des Betriebes bis zu gerichtlichen Klärung warten muss.
Aufschiebende Wirkung hat die Klage dann nicht, wenn dieGewerbeuntersagungmit einemSofortvollzug versehen ist. In dem Fall kann versucht werden, über einen Antrag aufWiederherstellung der aufschiebenden Wirkungdie zwangsweise Schließung zu verhindern.
Damit sollten Betroffene einen Profi betrauen. Und nicht vergessen: Für den Widerspruch und die Klage sind Fristen einzuhalten.
5.Wie sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Gewerbeuntersagung?
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind mäßig. Nach der Rechtsprechung
– begründen Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
– spielen die Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Rolle
– kommt es für die gerichtliche Entscheidung nur auf die Situation zum Zeitpunkt des Bescheides der Gewerbeuntersagung an. Wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben, ist unerheblich
– müssen die Zahlungsrückstände nicht hoch sein, damit die Gewerbeuntersagung rechtmäßig ist.
– Steuerrückstände in Höhe von etwas über 5.000 Euro zusammen mit Rückständen bei der Sozialversicherung in Höhe von 845 Euro können durchaus genügen.
Allerdings gibt es einen Lichtblick: Konnte der Gewerbetreibende über die Dauer des Klageverfahrens seine Zahlungsrückstände abbauen, ist er nicht mehr unbedingt als unzuverlässig anzusehen. In dem Fall kann der Gewerbetreibende beantragen, dass ihm die Ausübung seines Gewerbes wieder gestattet wird. Der Betroffenen muss jedoch ein Jahr warten, bis er den Antrag stellen darf.
Hierbei handelt es sich um ein neues Verfahren. Der Bescheid über die Gewerbeuntersagung bleibt rechtmäßig.
6.Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Gewerbeuntersagung aus?
Eine weitere Chance für die Wiedererstattung der Gewerbeausübung bietet in der Tat ein Insolvenzverfahren, das nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sagt ganz klar, dass das die Grundlage für eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung sein kann.
Es kommt sogar noch besser: In dem Fall besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Jahresfrist ein Antrag auf Wiedergestattung zu stellen. Dafür muss der Sanierungserfolg absehbar bestätigt werden.
Das Beste kommt immer zum Schluss: Um zu klären, ob der Gewerbetreibende zur Fortführung seines Gewerbes befugt ist, steht ihm der einstweilige Rechtsschutz- also ein Eilverfahren – zur Verfügung.
7.Wie kann Ihnen die Schuldnerberatung Fehse bei einer Gewerbeuntersagung helfen?
Als Anwalt mit der Spezialisierung auf Schuldnerberatung gehört die drohende Gewerbeuntersagung für mich zum juristischen Alltag. Ich biete finanzielle und rechtliche Beratung aus einer Hand und unterstütze Betroffene, indem ich
– mit ihnen ein Sanierungskonzept erarbeite, dass die Behörde akzeptiert
– ihnen die Verhandlungen über Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern abnehme
– Gespräche mit Mitarbeitern der Behörde führe
– die gebotenen rechtlichen Schritte einleite und Sie vertrete bei Widerspruch, Klage und einstweiligem Rechtsschutz,
– insbesondere ggf. gegen die sofortige Schließung Ihrer Firma juristisch vorgehe
8. Zusammenfassung
– Auslöser für die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes ist die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
– Unzuverlässig ist bei Überschuldung und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gegeben
– Die Behörde untersagt die Gewerbeausübung insbesondere bei:
1. Missachtungsteuerrechtlicher Pflichten
2. Missachtungsozialversicherungsrechtlicher Pflichten
3. Abgabe dereidesstattlichen Versicherung
4. Begehung von Straftaten
– Die Behörde kann folgendes untersagen:
1. jede gewerbliche Tätigkeit
2. die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter
3. nur bestimmte Gewerbe
4. die Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Angestellter
– Die Behörde kann die sofortige Schließung Ihrer Firma anordnen
– Bei drohender Gewerbeuntersagung sollten Betroffene u.a. unbedingt:
ein Sanierungskonzept erarbeiten
so früh wie möglich eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern vereinbaren
– Gewerbetreibende können gegen den Untersagungsbescheid:
1. Widerspruch einlegen
2. Klagen
3. Einstweiligen Rechtsschutz beantragen
– Betroffene können einen Antrag auf Wiedererstattung der Gewerbeausübung stellen
– Ein Insolvenzverfahren wirkt sich positiv auf die Wiedererstattung aus
Quelle: www.schuldnerberatung-fehse.de/gewerbeuntersagung
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Das Team der Schuldnerberatung München, vertreten durch Sebastian Fehse, ist bereits seit mehr als 5 Jahren in der Schuldnerberatung und im Insolvenzrecht tätig. Profitieren Sie von unseren Erfahrungen!
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