Allerdings bleibt der Anstellungsvertrag an die GmbH gebunden!
Wiesbaden, 14.10.2014
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Die GmbH ist als juristische Person nur handlungsfähig, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist. Dennoch kann ein bestellter Geschäftsführer jederzeit abberufen werden, es sei denn, die Abberufungsgründe sind im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt. Die Abberufung ist wirksam, sobald sie dem betroffenen Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung oder einen von ihr beauftragten Vertreter (Rechtsanwalt) erklärt wird. Ein einzelner Geschäftsführer kann auch dann abberufen werden, wenn kein Nachfolger feststeht.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann genauso abgerufen werden wie ein Fremdgeschäftsführer. Dabei darf er bei dem ihn betreffenden Abberufungsbeschluss selbst mitbestimmen (BGH NJW 1991, 172), es sei denn, dass die Abberufung aus einem wichtigen Grund erfolgt (BGH NJW 1961, 1299). In der Gesellschafterversammlung hat er ein Teilnahmerecht (BGH GmbHR 1985, 256).
Von der Abberufung ist der Bestand des Anstellungsverhältnisses zu unterscheiden. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist ein organschaftlichen Akt, der durch den Abschluss eines Anstellungsvertrages in Bezug auf die Person des Geschäftsführers konkretisiert wird. Bestand und Dauer des Anstellungsverhältnisses sind grundsätzlich unabhängig von der Dauer der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer. In der Praxis ist es daher üblich, für den Fall der vorzeitigen Abberufung oder Niederlegung des Amtes in den Anstellungsvertrag eine auflösende Bedingung aufzunehmen, nach der der Anstellungsvertrag mit der Dauer der organschaftlichen Bestellung verbunden wird. Dabei ist grundsätzlich die Mindestkündigungsfrist des § 622 II 1 BGB (ein Monat zum Monatsende) einzuhalten.
Ohne eine solche Regelung muss das Anstellungsverhältnis eigens zu den im Anstellungsvertrag vereinbarten Fristen gekündigt werden. Da der Geschäftsführer Angestellter ist, wird sein Anstellungsverhältnis auf normalen Wege abgewickelt. So hat er Anspruch auf Resturlaub oder Urlaubsabgeltung. Er hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses muss er über seine Tätigkeit Rechnung legen und alle Geschäftsunterlagen zurückgeben. Auch bei ausstehenden Gehaltszahlungen steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei entsprechender Vereinbarung muss er ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach seinem Ausscheiden berücksichtigen.
Da er als Angestellter in leitender Stellung tätig ist, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar (§ 14 I 1 KSchG). Will er seine Kündigung beanstanden, muss er beim Zivilgericht klagen. Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig.
Die jederzeitige Abberufung ist mit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung zu vergleichen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist nicht erforderlich. Es genügt, dass das Vertrauensverhältnis zu den Gesellschaftern beeinträchtigt erscheint oder die Gesellschafter von der Person des Geschäftsführers enttäuscht sind oder eine vielleicht kompetentere Person bestellen möchten.
Zuständig für die Abberufung ist die Gesellschafterversammlung. Grundsätzlich erfolgt die Abberufung mit der einfachen Mehrheit der Gesellschafter.
Ein in der Geschäftsführung aktiver Minderheitsgesellschafter kann seine Position aber dadurch absichern, dass er seine Geschäftsführerbestellung in die Satzung aufnimmt. Dabei ist in der Satzung ausdrücklich klarzustellen, dass seine Bestellung echter Satzungsbestandteil sein soll. Noch stärker ist die Rechtsposition, wenn das Geschäftsführeramt als Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB ausgestaltet ist. Ein solches Sonderrecht kann dem Gesellschafter nur mit seiner Zustimmung wieder entzogen werden.
Ungeachtet dessen bleibt die Möglichkeit der Abberufung aus wichtigem Grunde fortbestehen. Als solche Gründe nennt das Gesetz die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 38 II GmbHG).
Abberufung Geschäftsführer – Geschäftsführervertrag Bestand
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