Wunderheiler braucht keine Erlaubnis als Heilpraktiker
Ein Wunderheiler, der mit Methoden wie Pendeln und Handauflegen arbeitet, ist kein Heilpraktiker und braucht keine entsprechende Erlaubnis. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. das Amtsgericht Gießen. Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz solle vor Körperschäden durch unsachgemäße Behandlung schützen; diese seien hier jedoch ausgeschlossen.
AG Gießen, Az. 507 Cs 402 Js 6823/11
Hintergrundinformation:
Wer Kranke behandeln will, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, benötigt im Normalfall eine Erlaubnis als Heilpraktiker. Dies regelt das Heilpraktikergesetz. Wer ganz ohne Erlaubnis Menschen behandelt, macht sich strafbar – im Regelfall. Der Fall: Ein Mann, der sich als „Heiler“ bezeichnete, hatte Kranke behandelt – und zwar mittels Techniken wie Handauflegen, Pendeln und Fernheilung. Er nahm dafür Geld und gab an, dass er auch ernsthafte und lebensbedrohliche Erkrankungen heilen könne. Die Staatsanwaltschaft jedoch sah das Ganze eher formell: Der Mann hatte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Er erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Dagegen legte er jedoch Widerspruch ein. Das Urteil: Das Amtsgericht Gießen entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Wunderheiler keine Erlaubnis benötigt habe. Der Mann habe nämlich gar nicht die Tätigkeit eines Heilpraktikers ausgeübt. Erlaubnispflichtig seien nur Behandlungen, durch die körperliche Schäden entstehen könnten. Pendeln und Handauflegen stellten keine Gesundheitsgefährdung dar. Obendrein habe der Mann alle Patienten darauf hingewiesen, dass seine Tätigkeit keine ärztliche Behandlung ersetze – und vielen einen Arztbesuch nahegelegt. Somit habe er nicht einmal indirekt jemanden gefährdet. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheide aus, da er nicht behauptet habe, Arzt oder Heilpraktiker zu sein. Dass er eine Heilung in Aussicht gestellt habe, sei keine Täuschung seiner Patienten – schließlich glaube er selbst an seine besonderen geistigen Fähigkeiten. Wenn ein Arzt einem Patienten eine Heilung in Aussicht stelle, die dann nicht stattfinde, sei dies auch nicht als Betrug strafbar. Anders sei es höchstens, wenn fälschlich der Eindruck vermittelt werde, dass eine Heilmethode wissenschaftlich fundiert sei. Dies hätte hier jedoch nicht stattgefunden.
Amtsgericht Gießen, Urteil vom 12.06.2014, Az. 507 Cs 402 Js 6823/11
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