Falschberatung in der Autowerkstatt
Eine falsche Beratung in der Autowerkstatt kann dazu führen, dass die Werkstatt dem Kunden den Nutzungsausfall seines PKW ersetzen muss. Darauf wies nach D.A.S. Angaben das Oberlandesgericht Oldenburg hin. Eine Kundin hatte auf Anraten der Werkstatt ihren Wagen wegen der angeblichen Gefahr eines Motorschadens über einen längeren Zeitraum nicht genutzt.
OLG Oldenburg, Az. 1 U 132/13
Hintergrundinformation:
Das Thema „Nutzungsausfall“ wird normalerweise dann aktuell, wenn ein Auto aufgrund eines Unfalls einige Zeit in der Werkstatt verschwindet und vom Eigentümer nicht genutzt werden kann. Nimmt der Unfallgeschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, kann er eine Entschädigung für den Nutzungsausfall fordern. Diese wird für den Zeitraum bezahlt, der für die Reparatur erforderlich ist – oder für die Ersatzbeschaffung, falls es sich um einen Totalschaden handelt. Der Fall: Eine Kundin war mit ihrem VW T4 in die Werkstatt gekommen. Der Bus hatte zuvor in einer anderen Werkstatt einen Austauschmotor erhalten. Auftrag war nun, die Ursache für einen Ölverlust festzustellen. Die Werkstatt erklärte, dass wahrscheinlich ein erheblicher Motorschaden vorliege. Bis zur genauen Klärung solle das Auto nicht für längere Strecken benutzt werden. Die Frau ließ den Bus daraufhin stehen – und leitete gegen die andere Werkstatt ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ein, das 197 Tage dauerte. Schließlich stellte sich heraus, dass kein Motorschaden vorlag. Es handelte sich lediglich um das sogenannte „Schwitzen“ von Dichtungen. Die erboste Kfz-Halterin verlangte von der zweiten Werkstatt daraufhin eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Oldenburg gestand ihr nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung eine Entschädigung in Höhe von 6.250 Euro zu – 50 Euro pro Tag für 125 Tage nach einer einschlägigen Tabelle. Der Zeitraum wurde verkürzt, da die Werkstatt nicht für die verspätete Einleitung des Beweissicherungsverfahrens verantwortlich war.
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2014, Az. 1 U 132/13
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