Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

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An Elektro-Ladesäulen darf Parken für Autos mit Verbrennungsmotor verboten werden

An Aufladesäulen für Autos mit Elektroantrieb darf das Parken für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor untersagt werden – auch wenn die entsprechende Beschilderung in der StVO nicht vorgesehen ist. Dies entschied nach D.A.S. Angaben das Oberlandesgericht Hamm. Autofahrer, die derartige Verbote missachten, müssen demnach künftig mit einem Bußgeld oder gar einer Abschleppaktion rechnen.
OLG Hamm, Az. 5 RBs 13/14

Hintergrundinformation:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält einen kompletten Katalog aller deutschen Verkehrsschilder – so denkt man. Andere Regelungen sind allenfalls auf Privatgrund möglich. In letzter Zeit hat es bereits Rechtsstreitigkeiten um eine Beschilderung gegeben, die nicht in der StVO enthalten ist: Ein Parkverbotsschild mit dem Zusatz „Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.“ Solche oder ähnliche Schilder finden sich auf öffentlichen Parkflächen vor Aufladesäulen für Elektroautos. Einige Gerichte hielten bisher nicht viel von derartigen „Fantasieschildern“ – so blieben Gemeinden bereits zum Teil auf ihren Abschleppkosten sitzen (z.B. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az. 17 K 4293/12). Der Fall: An einer Ladestation am Straßenrand in Essen war ein Parkplatzschild mit dem Hinweis „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ angebracht. Ein Autofahrer parkte dort trotzdem seinen herkömmlichen VW Golf mit Verbrennungsmotor. Daraufhin erhielt er einen Bußgeldbescheid über zehn Euro. Er verweigerte die Zahlung, weil er keine Rechtsgrundlage dafür sah, das Parken an bestimmten Stellen nur für Elektroautos zu gestatten. Die Entscheidung: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz, dass das Schild ein rechtmäßiges Parkverbot beinhalte. Die Beschilderung stelle einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar. Die Gemeinde dürfe eine solche Verfügung treffen. Nichtig sei diese nur dann, wenn sie offensichtlich fehlerhaft oder undurchführbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen hätten Verkehrsteilnehmer nicht selbst zu entscheiden, ob sie ein behördlich aufgestelltes Verkehrszeichen befolgen wollten. Das Bußgeld war hier also zu Recht verhängt worden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, Az. 5 RBs 13/14

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