World of Warcraft: Unwirksame AGB-Klauseln
Der Betreiber des Onlinespiels „World of Warcraft“ darf in seinen AGB nicht vorschreiben, dass der Kundenzugang bereits nach der ersten fehlgeschlagenen Kreditkarten-Abbuchung gesperrt wird. Wie die D.A.S. mitteilte, erklärte das Landgericht Berlin diese und acht weitere AGB-Klauseln für unwirksam.
LG Berlin, Az.15 O 300/12
Hintergrundinformation:
Das Online-Rollenspiel „World of Warcraft“ wurde im Oktober 2013 von 7,6 Millionen Menschen weltweit gespielt und erzielte 2013 einen Umsatz von 1041 Millionen US-Dollar. In Europa werden die Server des Spiels von der französischen Tochter des US-Spieleanbieters Blizzard Entertainment betrieben. Der Fall: Die Nutzungsbedingungen von „Blizzard“ sahen vor, dass der Kundenzugang bereits bei der ersten fehlgeschlagenen Kreditkarten-Abbuchung ohne Mahnung fristlos gesperrt und der Account des Spielers gelöscht werden konnte. Auch eine Zurückbuchung von Beträgen durch die Bank des Kunden – aus welchen Gründen auch immer – sollte diese Folge haben. Ein Verbraucherverband klagte gegen diese Klauseln. Das Urteil: Das Landgericht Berlin entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung gegen das Unternehmen. Insgesamt stellten neun Klauseln der Nutzungsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und seien unwirksam. Es sei nicht akzeptabel, dass ein Buchhaltungsfehler des Anbieters, eine Fehlbuchung der Bank oder eine berechtigte Lastschrift-Rückbuchung ohne weitere Abmahnung oder Fristsetzung zu einer Account-Löschung führen könnten. Unwirksam sei auch eine weitere Klausel. Sie erlaube zwar eine Kündigung durch den Kunden bei einem Totalausfall des Spiels von über 72 Stunden in Folge, schließe dies aber in diversen Fällen wieder aus – zum Beispiel wenn der Ausfall vorher angekündigt worden sei. Erst recht unwirksam sei die Regelung, nach der der Anbieter jederzeit beliebig seine Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise ändern dürfe. Derartig weitreichende Änderungen erforderten eine Änderungsvereinbarung. Das Gericht untersagte Blizzard die Verwendung dieser Klauseln bei Androhung eines Ordnungsgeldes.
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2014, Az. 15 O 300/12
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