Stillschweigender Vertragsabschluss durch Gasverbrauch
Stellt ein Versorgungsunternehmen einen funktionierenden Gasanschluss zur Verfügung, liegt darin ein Angebot zum Vertragsabschluss. Schaltet ein Hausbewohner die Heizung ein und verbraucht Gas, nimmt er dieses Angebot an – und darf sich später nicht über die Gasrechnung wundern. Dies betonte laut D.A.S. der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.
BGH, Az. VIII ZR 313/13
Hintergrundinformation:
Verträge werden geschlossen, indem eine Partei ein Angebot abgibt, welches die andere Seite annimmt. Ist nicht per Gesetz die Schriftform vorgeschrieben, kann ein Vertrag auch mündlich zustande kommen. In manchen Fällen kommen nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte Verträge sogar stillschweigend zustande – durch bestimmte Handlungen, aus denen eine Seite schließen darf, dass die andere mit ihr ins Geschäft kommen will. Der Fall: Eine Frau hatte den Mietvertrag ihres Lebensgefährten mit unterschrieben, obwohl sie selbst nicht in das gemietete Einfamilienhaus einzog, sondern ihn nur dort besuchte. Er schloss zwar keinen Liefervertrag mit dem örtlichen Gasversorgungsunternehmen ab, verbrauchte aber Gas zum Heizen. Der Gasversorger schickte Rechnungen, welche die beiden ignorierten. Nach drei Jahren drehte der Gasversorger den Gashahn zu und nahm die offenbar zahlungskräftigere Lebensgefährtin auf die Zahlung von knapp 7.000 Euro in Anspruch. Die Frau weigerte sich jedoch zu zahlen, weil sie nicht im Haus wohne und keine Mieterin sei. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Frau für die Gaslieferungen zahlen müsse. Hier sei das Lieferangebot des Gasversorgers stillschweigend angenommen worden, indem der Hausbewohner Gas entnommen und den Gasanschluss genutzt habe. Damit existiere ein Gaslieferungsvertrag auch ohne schriftliche Vereinbarung. Diesen habe der Mann auch stellvertretend für seine Mitmieterin abgeschlossen. Da die Frau also den Mietvertrag als Mieterin mit unterschrieben hatte, musste sie auch die Gasrechnung zahlen – und zwar in voller Höhe, da der eigentliche Hausbewohner nicht zahlte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 313/13
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