Der Anwendungsbereich der EU Blocking Verordnung ist insoweit eingeschränkt, als dass sie nur bestimmte spezifisch aufgelistete US-amerikanische Embargoregelungen zum Ziel haben.
1. Die EU-Blocking-Verordnung – was ist das?
Die EU-Blocking-Verordnung ist ein Rechtsinstrument der Europäischen Union, mit dem die rechtlichen Folgen von US-Sanktionen gegen EU-Unternehmen und -Bürger abgemildert werden sollen.
Die Verordnung trat am 7. August 1996 in Kraft und wurde zuletzt im Jahr 2018 überarbeitet. Die EU-Blocking-Verordnung ist relevant für alle Unternehmen und Bürger der Europäischen Union, die von US-Sanktionen betroffen sind. Dazu gehören Unternehmen, die in den Vereinigten Staaten tätig sind, sowie europäische Tochtergesellschaften von US-Unternehmen.
Auch europäische Bürger, die in den Vereinigten Staaten leben oder arbeiten, können von der Verordnung profitieren.
2. Regelungen des § 7 AWV
Der Anwendungsbereich der EU Blocking Verordnung ist insoweit eingeschränkt, als dass sie nur bestimmte spezifisch aufgelistete US-amerikanische Embargoregelungen zum Ziel haben, während § 7 AWV umfassend die Teilnahme an jedem nicht-deutschen Embargo verbietet.
§ 7 AWV Boykotterklärung
Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.
Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
1.der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
2.der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
3.die Bundesrepublik Deutschlandwirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.
3. Welchen Zweck hat die Verordnung?
Die EU-Blocking-Verordnung ist ein Instrument des Europäischen Auswärtigen Dienstes, mit dem die Europäische Union auf gesetzliche oder andere Maßnahmen reagiert, die die Handelsbeziehungen zwischen der EU und einem Drittstaat behindern. Seit Mai 2018 gilt die Verordnung für Unternehmen, die in der EU ansässig sind oder von dort aus tätig sind.
Die Verordnung soll Unternehmen helfen, sich an die neuen Bedingungen anzupassen und weiterhin in den internationalen Märkten zu agieren. Die Verordnung schützt auch die Investitionen der Unternehmen in Drittländer.
4. Wer ist von der Verordnung betroffen?
Die EU-Blocking-Verordnung ist für alle Unternehmen relevant, die in der EU tätig sind und Geschäftsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten unterhalten. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die in den Bereichen Finanzen, Handel, Telekommunikation, Energie, Luft- und Seeverkehr, Informationstechnologie und Reisedienstleistungen tätig sind.
Die EU-Blocking-Verordnung gilt sowohl für europäische als auch für amerikanische Unternehmen, die eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in Europa haben. Auch wenn das Hauptgeschäft der Firma nicht in Europa stattfindet, kann es durchaus sein, dass die Verordnung greift. Die Verordnung sollte daher von allen Unternehmen sorgfältig studiert werden, um festzustellen, ob und inwieweit sie betroffen sind.
5. Welche Rechte und Pflichten haben Unternehmen in der EU?
Die EU-Blocking-Verordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, die das Verhalten von Unternehmen in der EU regelt. Die Verordnung ist relevant für alle Unternehmen, die in der EU tätig sind.
Sie legt fest, welche Rechte und Pflichten Unternehmen haben, wenn sie von einer Strafverfolgungsbehörde in einem Drittstaat zur Herausgabe von Informationen aufgefordert werden. Die Verordnung gilt auch für Personen, die nicht in der EU ansässig sind, aber in einem Mitgliedstaat tätig sind.
6. Auswirkung der EU Blocking Verordnung auf Kreditverträge
Sofern die Bestimmungen über die Embargos der EU hinausgehen, ergibt sich für Kreditnehmer und Kreditgeber, die im EU-Raum (bzw Deutschland) ansässig sind oder aus einer Niederlassung im EU-Raum (bzw Deutschland) heraus handeln, ein möglicher Konflikt mit europäischen und deutschen Embargoimportverbotsregelungen.
Zwei Ansätze gibt es zur Einhaltung der EU Blocking Verordnung sowie von § 7 AWV im Kreditvertrag. Diese beiden Ansätze können auch miteinander kombiniert werden.
Mit dem Ansatz 1 werden Kreditgeber als Begünstigte der betreffenden Embargoklauseln ausgenommen (carve out). In diesem Zusammenhang ist auch zu regeln, dass der betreffende Kreditgeber bei (Mehrheits-)banken Entscheidungen zu Änderungen dieser Klauseln kein Stimmrecht hat.
Mit dem Ansatz 2 wird ein opt out-Modell vereinbart. Dieses Modell gibt jedem Kreditgeber die Möglichkeit für ein teilweises opting out aus dem Schutzbereich der Embargoklauseln. Dies geschieht auf Basis einer entsprechenden Notifikation an den Agenten, mit der der betreffende Kreditgeber dem Agenten mitteilt, welche Bestimmungen für ihn ganz oder teilweise nicht anwendbar sein sollen. Mit Erhalt der Benachrichtigung des Agenten scheidet der betreffende Kreditgeber aus dem Kreise der Gläubiger der entsprechenden Verpflichtung (bzw. der Begünstigten einer Embargo-bezogenen Bestätigung) aus.
7. Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Verordnung?
Die EU-Blocking-Verordnung sorgt seit 2018 für Aufsehen in Europa. Denn die Verordnung verbietet europäischen Unternehmen die Umsetzung von US-Sanktionen gegen Iran, Kuba und Syrien – auch wenn diese Sanktionen international gelten. Wer ist nun davon betroffen?
Fakt ist: Jedes Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu den USA könnte durch die Verordnung betroffen sein und muss sich dementsprechend informieren.
Wichtig zu wissen ist aber auch: Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf private Personen, nur auf juristische Personen und unmittelbare Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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