Die Niederlande als Unternehmensstandort in der EU

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Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, sich in einem unternehmerfreundlichen Standort in der EU niederzulassen? Haben Sie vielleicht schon einmal über einen Firmensitz in Holland nachgedacht?

BildDer Begriff “Holding” wird oft benutzt, ohne dass die Vorteile bzw. die Funktionsweise solch einer Struktur durchgängig bekannt sind. Wir leben in der EU und hätten damit die Möglichkeit, solch eine Holding in mindestens 27 Staaten zu gründen. Nehmen wir noch z.B. die Schweiz, Norwegen und die das Vereinigte Königreich von Großbritannien hinzu, so hätten wir 30 Möglichkeiten, in Europa flächendeckend und rechtssicher geschäftlich aktiv zu werden.

In unserem Beispiel wählen wir als Standort der Holding die Niederlande aus, da gerade hier ein besonders gutes Gründungs- und Geschäftsumfeld existiert.

Generelle Vorzüge einer Holding Gesellschaft sind wahrscheinlich allgemein bekannt:

* steuerliche Vorteile,
* eine verbesserte Risikostreuung,
* eine hohe Unternehmenskontinuität;
* die Möglichkeiten einer exakten Steuerung der eigenen Liquidität,
* die erhöhte Liquidität bei der Veräußerung von Anteilen,
* die vielfältigen Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung,
* die Möglichkeit der Abgrenzung von Risiken,
* mehr Optionen bei der Verwendung von Gewinnen für Investitionen,
* sie dient ebenso der Vermeidung “steuerlicher Überraschungen”;
* und bietet einige vorteilhafte Optionen bezüglich einer Nachfolgeplanung.

 

Die oftmals hingegen unbekannten Vorteile einer Holding Gesellschaft wären aber auch:

erhebliche Vorteile durch die taktische Nutzung internationaler Doppelbesteuerungsabkommen,

bedeutende Vorteile durch den aktiven Einsatz einer Personengesellschaft innerhalb der Holding Struktur,

signifikante Vorteile durch Beteiligungen der Holding Gesellschaft an ausländischen Kapitalgesellschaften,

der ganz erhebliche Steuervorteil durch/bei Exit einer Tochter-Gesellschaft.

 

Sorgfältig geplant und rechtlich einwandfrei umgesetzt, kann eine Holding Gesellschaft somit wahrlich zu einem “Universalwerkzeug” heranwachsen und dem Unternehmer auf diese Weise

 

eine hohe Sicherheit, mehr Flexibilität und mehr Lebensqualität bieten,

und darüber hinaus die Nutzung legaler Steuervorteile ermöglichen,

 

wie sie in dieser Weise wohl nicht mehr allzu häufig zu finden sind.

 

Um die möglichen Strukturen von Holding Gesellschaften anschaulich darstellen zu können, haben wir nachfolgend die denkbaren Varianten anhand kurzer Beispiele vereinfacht dargestellt.

1. Die einfache Holding Gesellschaft

Ein Unternehmer betreibt einen gut laufenden Gewerbebetrieb in Deutschland, in welchem Kleinwindanlagen hergestellt werden. Das Unternehmen wird in Form einer GmbH (A.Kleinwindanlagen GmbH) betrieben. Bereits vor 10 Jahren hat der Unternehmer die Anteile an der deutschen A.Kleinwindanlagen GmbH in seine niederländische XYZ.Holding Gesellschaft eingebracht.

 

Inzwischen möchte der Unternehmer jedoch, statt nur Kleinwindanlagen, zukünftig auch PV-Anlagen herstellen.

 

Da indes insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von komplexen PV-Anlagen recht haftungsanfällig sind, möchte der Unternehmer die Produktion und den Vertrieb nicht mit seiner bestehenden A.Kleinwindanlagen GmbH betreiben und auch die Herstellung innerhalb der XYZ.Holding Gesellschaft stellt hier natürlich keine geeignete Alternative dar.

 

So gründet die niederländische XYZ.Holding Gesellschaft des Unternehmers einfach eine weitere Gesellschaft, nämlich die die deutsche B.PV-Anlagen GmbH, welche folgend mit der Entwicklung, dem Bau und dem Vertrieb von komplexen PV-Anlagen beginnt.

 

Die finanziellen Mittel für die Entwicklung und den Bau der ersten PV-Anlagen stammen aus den Gewinnen der A.Kleinwindanlagen GmbH, welche von der bestehenden niederländischen XYZ.Holding Gesellschaft weitgehend steuerfrei vereinnahmt werden. Im Vergleich zu einer Neugründung ohne Holding Gesellschaft stehen damit mindestens 20% mehr liquide Mittel für Investitionen zur Verfügung.

 

Durch die seit Jahren wiederkehrend clevere Anlage und Verwendung der Gewinne stehen darüber hinaus weitere finanzielle Mittel zur Verfügung, auch hier haben sich eingesparte Steuern deutlich bemerkbar gemacht. Insgesamt stehen dem Unternehmer für sein Vorhaben somit deutlich mehr Mittel zur Verfügung, als dies der Fall gewesen wäre, hätte er durchgehend alle Gewinne privat vereinnahmt und versteuert.

 

Der Unternehmer hat somit folgende Vorteile, zumindest ansatzweise, genutzt

* die Möglichkeiten einer exakten Steuerung der eigenen Liquidität,
* steuerliche Vorteile,
* die Möglichkeit der Abgrenzung von Risiken,
* die verbesserte Risikostreuung,
* mehr Optionen bei der Verwendung von Gewinnen für Investitionen.

 

2 Die Doppelte Holding Gesellschaft

Ändern wir das obenstehende Beispiel etwas ab und gehen wir nun davon aus, dass an der A.Kleinwindanlagen GmbH und an der XYZ.Holding Gesellschaft nicht nur der Unternehmer selbst, sondern auch ein weiterer Partner beteiligt sind.

 

Der weitere Partner hat jedoch kein Interesse an der Herstellung von PV-Anlagen und da er sowohl an der A.Kleinwindanlagen GmbH, als auch an der XYZ.Holding Gesellschaft beteiligt ist, scheidet die Gründung einer weiteren Gesellschaft unterhalb der gemeinsamen Holding somit für den Unternehmer aus.

 

Vorteilhafter wäre für den Unternehmer aus diesem Grunde, er hielte seine Anteile an der Holding Gesellschaft mit seinem Partner zukünftig unter Einsatz einer Personengesellschaft. Somit hätten der Unternehmer und sein Partner einerseits nicht mehr eine einfache Holding Gesellschaft, sondern nun durch die zwischengeschaltete Holding GmbH & Co. KG eine doppelstöckige Holding Konstruktion, andererseits könnte der Unternehmer nun durch die unkomplizierte Gründung einer weiteren Gesellschaft seinen Plan von einer “B.PV-Anlagen GmbH” unter Ausnutzung aller gegebenen Vorteile daraus umsetzen.

 

Die Gewinne aus der gemeinsamen Holding mit dem Partner könnte der Unternehmer auf diese Weise mit den Verlusten der neuen B.PV-Anlagen GmbH, welche mit der Entwicklung und dem Bau der komplexen PV-Systeme betraut ist, verrechnen.

 

Auch bei dieser Gestaltungsform stünden dem Unternehmer wieder mehr liquide Mittel zur Verfügung, als das der Fall gewesen wäre, hätte er das neue Unternehmen aus den versteuerten Dividenden der Holding Gesellschaft bezahlt. Darüber hinaus lassen sich durch diese Verfahrensweise mehr Freibeträge nutzen, so dass sich darüber hinaus noch weitere Steuervorteile erzielen lassen. Sehr schön ist das Prinzip z.B. bei der JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft unter https://www.juhn.com/fachwissen/holdinggesellschaften-konzerne/doppelstoeckige-holding/ dargstellt.

 

3. Die Doppelte Holding mit Auslandsbezug

Besonders interessant ist die Gründung und Nutzung der Doppelten bzw. Doppelstöckigen Holding auch bei Auslandsbezug.

 

Nehmen wir für unser kurzes Beispiel also nun an, der Unternehmer möchte den Bau seiner PV-Anlagen nicht in Deutschland, sondern beispielsweise lieber in Polen ausführen. Dies stellt für den Unternehmer dank der Doppelten Holding kein Problem dar, denn ein weiterer Vorteil seiner klugen Planung ist nun, dass ihn nun auch das leidige Thema einer Wegzugsbesteuerung nicht mehr berührt. Die GmbH & Co. KG schirmt vor den gravierenden Folgen des § 6 AStG in Deutschland ab. Einem Umzug nach Polen steht also auch diesbezüglich nichts im Wege.

 

4. Die Holding Gesellschaft im Ausland mit Steuervorteilen

Je nachdem, welche Staaten an der Holding Struktur beteiligt sind, lassen sich mit einer Doppelten Holding noch weitere Vorteile realisieren.

So lässt sich beispielsweise eine steuerfreie Konsolidierung der Gewinne von Tochtergesellschaften in verschiedenen Staaten mit einer ebenfalls steuerfreien Auszahlung an den Gesellschafter erreichen.

Gleichzeitig lassen sich die Beteiligungen, unabhängig vom Wohnort des Gesellschafters, weitgehend steuerfrei veräußern.

 

5. Die Holding unter Ausnutzung von Doppelbesteuerungsabkommen

Besonders interessant ist die Doppelte Holding Gesellschaft auch stets dann, wenn sie sich im Ausland engagieren und dabei die Vorteile eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens nutzen.

 

Durch eine gewissenhafte Planung und eine geschickte Gestaltung können auf diese Weise beispielsweise Gesellschaften und Gesellschafter aus verschiedenen Staaten an einem Ort Geschäfte betreiben, ohne die daraus erwirtschafteten Gewinne nochmals in ihrem Heimatland versteuern zu müssen.

 

Möglich wird dies, wenn die nationalen Steuergesetzgebungen und die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen sorgfältig miteinander in Einklang gebracht werden.

 

Die Besteuerung der Gewinne erfolgt dabei beispielsweise alleinig im steuerlich z.B. in einem sehr attraktiven EU-Mitgliedsstaat. Auf diese Weise können die Gesellschafter, auch ohne Wohnsitz in diesem EU-Mitgliedstaat, von den günstigen Steuersätzen dieses EU-Staats unmittelbar profitieren.

 

6. Die Beteiligung einer Holding an einer Gesellschaft im Ausland

Selbst eine einfache Holding Gesellschaft kann im Zusammenhang mit Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften bereits erhebliche Vorzüge bieten. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt so beispielsweise die Besteuerung von Dividenden. Grundlage hierfür kann u.a. die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie innerhalb der EU sein.

 

Gerade im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Märkte oder der Einführung neuer Produkte bietet es sich an, frühzeitig über eine Restrukturierung unter Einbeziehung ausländischer Gesellschaften oder Betriebsstätten nachzudenken. Mit der passenden Struktur lassen sich über eine Holding Gesellschaft die verfügbaren liquiden Mittel erheblich steigern. Gleichzeitig können regionale Vorteile wie ein optimaleres Lohnniveau, höhere Verfügbarkeit qualifizierter Mitarbeiter oder bessere Produktionsbedingungen vorteilhaft genutzt werden.

 

7. Die optimale Holdingstruktur

Die Mutter-Gesellschaft (Holding) stellt später einmal das Fundament der gesamten Holding-Struktur dar. Aus diesem Grunde ist es bereits an diesem Punkt außerordentlich wichtig, Experten für strategische Unternehmensberatungen zu Rate zu ziehen.

 

Entscheidend ist grundsätzlich unter anderem auch, bei der Planung einer idealen Holdingstruktur insgesamt offen und aufmerksam zu bleiben. Jede Gestaltung bringt ihre eigenen Vorteile, jedoch auch ihre eigenen Nachteile mit sich.

 

Oftmals sind gerade jedoch die Nachteile nicht wirklich prominent und so zeigt sich an so mancher Stelle eine große Diskrepanz zwischen Steuerrecht auf der einen und Gesellschaftsrecht sowie Zivilrecht auf der anderen Seite. Viele Unternehmer, die in Bezug auf ihre Holding nur mit ihrem Steuerberater oder nur mit ihrem Anwalt gesprochen haben, mussten dies bereits schmerzvoll erfahren.

 

Spätestens wenn ausländische Beteiligungen und Gesellschaften ins Spiel kommen, ist bei den allermeisten regionalen Steuerberatern und Anwälten kein guter Rat mehr zu bekommen. Die Materie ist häufig zu komplex und undurchsichtig, als das eine umfassende Beratung im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll durchzuführen ist.

 

In solchen Fällen sollte dringend der Rat entsprechend ausgerichteter Experten eingeholt werden.

 

Achten Sie außerdem darauf, nicht allein steuerliche oder rechtliche Aspekte in den Mittelpunkt zu stellen. Die verlockendsten Steuervorteile bringen ihnen nämlich nichts, wenn Ihr gesamtes Konstrukt wegen beispielsweise einer unglücklichen Haftungsregelung eines Teilbereiches in die Insolvenz geht. Andersherum bringt es Ihnen wenig, wenn Sie eine überragende Risikosteuerung haben, jedoch die Liquidität für Wachstum fehlt. Und schließlich können Sie auch beides meistern, um dann festzustellen, dass Sie schleichend ein Gefangener Ihres eigenen Unternehmens geworden sind.

 

Behalten Sie daher unbedingt bei allen Überlegungen sowohl steuerliche, rechtliche, wirtschaftliche wie auch persönliche Aspekte gleichermaßen im Auge.

 

Keine Frage, die Gesamtplanung und Umsetzung einer für Sie optimal geeigneten Holding-Struktur ist eine echte Herausforderung. Dies zeigt sich schon daran, dass durchaus auch professionelle Berater an dieser Hürde scheitern.

 

8. Wann ist der ideale Zeitpunkt zur Gründung einer Holding Gesellschaft?

* Wie auch bei allen anderen Gestaltungsformen, wachsen Ihre Möglichkeiten mit den Faktoren
* Wahl eines möglichst frühen Zeitpunktes,
* Flexibilität aller Beteiligten,
* Verfügbarkeit finanzieller Mittel,
* und dem zur Verfügung stehenden Zeitraum. … “

 

 

Sollten Sie also bei sich Bedarf an der Gründung einer Holding Gesellschaft in den Niederlanden erkennen, lassen Sie uns über Ihre derzeitige Situation, Ihr Vorhaben und Ihre Ziele sprechen.

 

In einem ersten persönlichen Gespräch, welches für Sie selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich ist, möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, sich mit uns über Ihr persönliches Anliegen zunächst einmal vertraulich auszutauschen.

 

Vielleicht haben Sie bereits ganz konkrete Fragen, deren Antwort sich nicht so einfach im Internet finden lassen. Oder Sie haben schon ganz konkrete Pläne, es fehlen Ihnen aber noch ein paar Mosaiksteine, um ein Gesamtbild zu erhalten. Ganz gleich, an welchem Punkt Sie derzeit stehen, wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme und ein interessantes kostenfreies Erstgespräch mit Ihnen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Dutch Intraco Holding B.V.
Herr Michael Ilgner
Burg.Schonfeldplein 13
9671 CA Winschoten
Niederlande

fon ..: 0031-62 97 028 50
web ..: http://www.dutch-intraco.eu
email : m.ilgner@dutch-intraco.eu

Die niederländische Dutch INTRACO Holding B.V. (www.dutch-intraco.eu) ist Muttergesellschaft mehrerer Unternehmen in Europa, die sich mit der individuellen Entwicklung und schlüsselfertigen Errichtung genau definierter Energieerzeugungs- und Energiespeicherungsanlagen unterschiedlicher Leistungskapazitäten und Technologien beschäftigt.

Darüber hinaus verwaltet die Dutch Intraco Holding B.V. imn den Niederlanden Holdinggesellschaften von natürlichen und juristischen Personen, die nicht in den Niederlanden gebietsansässig sind.

Pressekontakt:

Dutch Intraco Holding B.V.
Herr Michael Ilgner
Burg.Schonfeldplein 13
9671 CA Winschoten

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PM-Ersteller
Author: PM-Ersteller

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