Die Panama Papers und der Offshore-Trick

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Guter Plan oder schlechte Idee?

BildZunächst muss festgehalten werden, dass es sich hier nicht um ein neues Phänomen handelt und nun allgemeine Verwunderung angebracht ist. Die Dimension der offenliegenden Daten ist nur eine neue. Das System und die zahlreichen (kleineren) Vorfälle gibt es seit vielen Jahren.
Offshore-Gesellschaften sind an sich nicht verboten. Es hört sich zudem sehr international an. Sollte es sich aber um eine zumindest zweifelhafte Gründung handeln, hört es sich schon nicht mehr so toll an: Briefkastenfirma auf Malta.
Eine Offshorefirma ist zumeist eine Kapitalgesellschaft, deren Sitz auf einer kleinen Insel liegt. Inzwischen werden auch einige Gebiete auf dem Festland als „offshore“ gezählt. Es handelt sich um Staaten / Stadtstaaten, die eine eigene Gesetzeshoheit haben und sich selbst erlauben, Unternehmen niedrige Steuern bzw. administrative Erleichterungen zu gewähren. Bekannte Beispiele sind Belize, British Virgin Islands oder auch Zypern und Malta.
Der Reiz an einer solchen Gesellschaft ist die Anonymität und die vermeintliche Steuerersparnis.
So bestehen zum Beispiel die Staatseinnahmen der Cayman-Inseln im Wesentlichen aus den Verwaltungsgebühren für die Registrierung der Firmen. Die meisten Firmen zahlen keine Steuern auf ihre Einnahmen, ihren Gewinn oder ihre Kapitalerträge, solange sie ihre Haupttätigkeit im Ausland ausüben.
Eine Kanzlei, welche für die Gründung einer Gesellschaft in Panama wirbt, beschreibt dies wie folgt: „Panama gilt als beliebter Standort für Offshore-Unternehmen, die interessante Steuervorteile realisieren wollen.“
Die Gründung kostet 1.500 Dollar und die jährlichen Kosten belaufen sich auf 1.200 Dollar.
Interessant dürften jetzt vor allem die Strafverfahren und Steuernachzahlung werden.
Zu dem vermeintlichen Vorteil der Steuerersparnis kann auf § 1 Abs. 1 S. 1 KStG verwiesen werden. Demnach sind an einem Offshorestandort gegründete und registrierte Gesellschaften in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie die Geschäftsleitung im deutschen Inland haben, selbst wenn der Gesellschaftssitz im Ausland registriert wurde. So ähnlich läuft es auch bei Zweigstellen oder Tochtergesellschaften. Nur wenn die Auslandsgesellschaft über ausreichend Substanz verfügt, ist diese Gewinnverlagerung zulässig. Ansonsten gilt die Muttergesellschaft als Betriebsstätte und Sitz der Besteuerung. Wenn dann das Finanzamt anklopft und sämtliche Informationen haben möchte, damit eine Nachversteuerung gewährleistet werden kann, kann es sehr pikant werden.
Offshoregesellschaften haben häufig gar keine oder nur eine lückenhafte Buchführung (siehe „Vorteil“ Anonymität). Die Anforderungen an den Offshore-Standorten sind meistens sehr niedrig. Damit sind die Türen für eine Schätzung geöffnet und diese wird im Zweifel schmerzen, ganz zu schweigen von dem anstehenden bzw. laufenden Steuerstrafverfahren.
Hinsichtlich der Anonymität sind der OECD Common Reporting Standard (CRS), als auch das OECD Projekt BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) zu nennen. CRS ist zum Beispiel eine technologische und organisatorische Plattform zum weltweit automatischen, jährlichen Informationsaustausch von Kontodaten (Bank zu Finanzamt). Bislang haben sich etwa 100 Länder dazu verpflichtet dem neuen Standard zu folgen. Selbst die Schweiz hat am 14.05.2014 die Erklärung der OECD-Minister zum automatischen Informationsaustausch unterzeichnet.
Steuerpflichtige von Ländern, welche CRS einführen, müssen sich damit abfinden, dass ihre Steuerdaten zwischen unterschiedlichen Jurisdiktionen ausgetauscht werden. CRS wird erstmalig mit dem Meldezeitraum 2016 beginnen. Einige CRS-Teilnehmerstaaten beginnen jedoch erst mit dem Meldejahr 2017. Das Zauberwort für den vermeintlich anonymen Steuersparer lautet: Selbstanzeige.
Um nun noch auf die Panama Papers zu sprechen zu kommen. Hier handelt es sich um ein ganz „normales Offshore Geflecht und Konzept“ bzw. einzelne prominente Fällte daraus, welches nun nicht mehr anonym ist.
Nicht mehr und nicht weniger.
Um legal und tatsächlich vorteilhaft eine Offshore-Gesellschaft betreiben zu können, sollte entweder der „Lebensstandort“ gewechselt und/oder eine Gesellschaft in einem Offshore-Sitzstaat aus einem tatsächliches Unternehmen mit Substanz, also mit Geschäftsräumen, mit Mitarbeitern und mit einem lokalen Geschäftsführer gegründet und betrieben werden.
Ansonsten kann aus dem vermeintlichen „Offshore-Trick“ ganz schnell ein zauberhafter Reinfall werden.

Über:

Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
Schleiermacherstraße 10
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Deutschland

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Author: PM-Ersteller

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