Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Am Jahresende sind Kündigungen keine Seltenheit: Alle Jahre wieder steigt die Anzahl an Kündigungen zum Jahresende deutlich an. Dahinter steckt nicht unbedingt die böse Absicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer das Weihnachtsfest kaputt zu machen. Oftmals ist das schlicht dem Drang geschuldet, geplanten Angelegenheiten noch im alten Jahr zu erledigen und demnach dann auch Kündigung umzusetzen. Dass Arbeitnehmer eine Kündigung zu dieser Zeit besonders unangenehm trifft, ist natürlich klar.
Keine Sonderregelungen zu Weihnachten: Dennoch ergibt sich auch aus dem Umstand, dass eine Kündigung etwa einen Tag vor Weihnachten zugeht, nicht, dass diese unwirksam wäre. Das hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer auch zu dieser Zeit mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren muss, wenn er an eine Abfindung gelangen will.
Trotz Feiertagen gilt Dreiwochenfrist: Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nur so kann verhindert werden, dass die Kündigung wirksam wird und damit keine Aussicht mehr auf eine Abfindung besteht. Die Frist läuft auch während der Feiertage. Bei Zugang einer Kündigung etwa am 6. Dezember 2016, müsste spätestens bis zum 27. Dezember 2016 die Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wer seine Kündigung am 13. Dezember 2016 bekommen hat, muss die Kündigungsschutzklage spätestens am 3. Januar 2017 eingereicht haben.
Abfindung nur mit Kündigungsschutzklage: Wehrt man sich als Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung und erhebt innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung in der Regel wirksam und es gibt auch keine Abfindung. Im Rahmen einer Prüfung der Kündigung vor Gericht können sich aber unter verschiedenen Gesichtspunkten Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung ergeben. Je größer diese sind, desto eher wird der Arbeitgeber dann bereit sein, dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung zu zahlen, damit dieser seine Klage nicht weiter verfolgt. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn zuvor einmal Kündigungsschutzklage erhoben wurde.
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15.12.2016
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