Durch die Einlösung fremder Rabattcoupons dringt ein Unternehmen weder in einen fremden Kundenkreis ein noch führt es die Verbraucher durch dieses Verhalten in die Irre.
Die beklagte Betreiberin einer Drogeriemärktekette warb in ihren Filialen damit, dass Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf ihren Einkauf erhalten konnten.
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig und erhob deshalb Klage.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen und stellte fest, dass das Verhalten der Beklagten nicht unlauter war. Die Beklagte dringe weder in unlauterer Weise in einen fremden Kundenkreis ein noch könne ihr eine Irreführung von Verbrauchern vorgeworfen werden.
Der BGH führte dazu aus, dass die Empfänger der Rabattcoupons noch keine Kunden des werbenden Unternehmens seien. Der Verbraucher entscheide nämlich erst nach dem Erhalt des Gutscheins, ob und wo er diesen einlösen wolle.
Außerdem werbe die Beklagte ausschließlich in ihren Filialen für die Einlösung fremder Gutscheine. Sie spreche so gezielt die eigenen Kunden und nicht die Kunden des werbenden Unternehmens an.
Schließlich stehe es den Verbrauchern weiterhin frei, die Gutscheine im werbenden Unternehmen einzulösen. Die Beklagte gebe ihnen nur eine weitere Einlösemöglichkeit. Insbesondere habe ein Unternehmen die Möglichkeit, sich besonders um die Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden. Aus diesen Gründen könne nicht von einem Eindringen in einen fremden Kundenkreis ausgegangen werden.
Da Verbraucher eindeutig erkennen können, dass sich die Werbung ausschließlich auf das Unternehmen der Beklagten bezieht, stelle diese zudem keine unlautere Irreführung dar.
BGH, Urteil vom 23.06.2016 – I ZR 137/15
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