Drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge: Deutsche Umwelthilfe droht mit Klagen in weiteren Städten

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Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter http://www.bernd-rechtsanwaelte.de/drohende-fahrverbote-fuer-dieselfahrzeuge

BildNach einem Bericht von Spiegel Online kündigte Jürgen Resch, der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH) an, weitere Klageverfahren einzuleiten, nachdem in über 60 Städten die Stickstoffdioxid-Grenzwerte um mehr als 10 % überschritten werden. Die DUH gab den zuständigen Behörden allerdings eine „Gnadenfrist“, indem sie diese aufforderte, innerhalb von vier Wochen selbst wirksame Maßnahmen zur Luftverbesserung einzuleiten, beispielsweise durch die Verhängung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge.

Von dieser Klageandrohung und damit möglicherweise auch von Fahrverboten betroffen wären nach Angabe der DUH insbesondere die Länder Baden-Württemberg (u. a. Heilbronn, Ludwigsburg, Tübingen und Mannheim) und Nordrhein-Westfalen (u. a. Dortmund, Bochum, Leverkusen und Mönchengladbach), aber auch Städte in anderen Bundesländern, darunter Nürnberg, Hamburg, Gießen, Hannover, Dresden und Kiel. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.07.2017 (Az.: 13 K 5412/15) zeigt dabei, dass Fahrverbote durchaus im Bereich des Möglichen liegen.

Ankündigungen wie jene der DUH und die generelle Diskussion in den Medien um die Zukunft der Antriebstechnik Diesel führen dabei auch zu Wertverlusten für Eigentümer von Dieselfahrzeugen. Daher ist jedem betroffenen Verbraucher anzuraten, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Fahrverbote und finanzielle Einbußen zu vermeiden.

Neben dem Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller, welches bislang allerdings nur gegenüber der Volkswagen AG und ihren Tochterunternehmen tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat, da nur hier die Manipulationsvorwürfe greifbar sind und dem Vorgehen gegen den Verkäufer des Fahrzeugs – auch hier stehen Fahrzeuge aus dem Volkswagen Konzern im Mittelpunkt – bietet sich unabhängig von der Diesel- und Abgasthematik ein Vorgehen gegen die finanzierende Bank oder den Leasinggeber an, da in diesen Verträgen häufig nicht fehlerfrei über das einem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde. Unabhängig von dem gewählten Weg ist eine Rückgabe des Fahrzeugs denkbar.

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Author: PM-Ersteller

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