Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Bei der Arbeit ist das Handy fast immer griffbereit, mitsamt Kamerafunktion. Für manche Arbeitnehmer ist es selbstverständlich, am Arbeitsplatz etwas abzufotografieren und per Email-Anhang oder in einer Whatsapp-Gruppe weiterzuleiten. Schon vor Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hatten Arbeitnehmer damit die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses riskiert, wenn sie damit gegen die Datenschutzbestimmungen ihres Arbeitsvertrages verstoßen hatten. Durch die DSGVO könnte es für Arbeitnehmer noch riskanter werden, die Handykamera als „Hilfsmittel“ am Arbeitsplatz zu verwenden.
Wer als Arbeitnehmer gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, begeht damit regelmäßig eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis. Dafür kann ihn der Arbeitgeber regelmäßig abmahnen. Wenn er diesen Pflichtverstoß wiederholt, kann er dafür regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung bekommen.
Die DSGVO erweitert möglicherweise die Pflichten, die ein Arbeitnehmer in Bezug auf personenbezogene Daten hat. In Artikel 29 bestimmt die europarechtliche Verordnung, dass jemand, der Zugang zu personenbezogenen Daten hat, diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten darf. Wenn man sich dann anschaut, wie die DSGVO in Artikel 4 Ziffer 1 die Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ definiert, könnte das für manch einen Arbeitnehmer Probleme bedeuten. Schießt ein Lehrer beispielsweise ein Gruppenfoto oder ein Foto von einem Protokoll mit personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Weisung des Vorgesetzten, kann bereits die Speicherung der Bilddatei auf der Speicherkarte eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, mit den bekannten Konsequenzen Abmahnung und/oder Kündigung.
Man wird abwarten müssen, wie die Arbeitgeber mit den Bestimmungen der DSGVO umgehen, ob es Abmahnungen oder Kündigungen geben wird, die einen Pflichtverstoß aus dieser Verordnung ableiten. Soviel ist aber sicher: Auch für Arbeitnehmer gilt, dass man ab Anwendung der DSGVO nun noch umsichtiger mit personenbezogenen Daten umgehen muss.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte sich umgehend Rat holen bei einem erfahrenen Arbeitsrechtler und die Chancen einer Kündigungsschutzklage besprechen. Häufig kann man mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht seinen Arbeitsplatz retten oder eine satte Abfindung erreichen. Aber Achtung: Für eine Kündigungsschutzklage haben Sie nur eine kurze Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zugang des Kündigungsschreibens.
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04.06.2018
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