E-Scooter: Straßenzulassung passiert Bundesrat

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ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zu den ungewohnten Verkehrsteilnehmern

E-Scooter: Straßenzulassung passiert Bundesrat

Elektrische Tretroller – so genannte E-Scooter – liegen voll im Trend. Kein Wunder, denn sie bieten gerade im urbanen Umfeld alternative Mobilitätslösungen, die die Verkehrs- und Umweltbelastung verringern. Neben den USA haben auch viele europäische Länder E-Scooter bereits zugelassen. In Deutschland stand eine Straßenzulassung bisher jedoch noch aus. Das wird sich nun ändern. Am 3. April dieses Jahres hatte das Bundeskabinett die Verordnung zur Zulassung von Tretrollern mit Elektromotor beschlossen. In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat zugestimmt. Damit wird es demnächst in deutschen Innenstädten noch ein paar Verkehrsteilnehmer mehr geben.

Herr Klingelhöfer! Wann werden uns die ersten E-Scooter im Straßenverkehr begegnen?
RA Tobias Klingelhöfer: Das entscheidet nun das Budneskabinett. Nach dessen Bekunden soll es nun aber ganz schnell gehen, so dass die Besitzer der trendigen Roller hoffentlich noch in diesem Sommer loslegen können.

Sind denn von der Verordnung alle handelsüblichen E-Scooter erfasst?
RA Tobias Klingelhöfer: Die betroffenen Tretroller müssen selbstverständlich bestimmte Normen erfüllen. So dürfen die Elektrokleinstfahrzeuge – so heißen die E-Scooter auf Beamten-Deutsch – ein Gewicht von 55 Kilogramm ohne Fahrer nicht überschreiten. Sie dürfen außerdem höchstens 70 cm breit und 200 cm lang sein. Mit Lenk- oder Haltestange dürfen sie bis zu 140 cm in der Höhe messen. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

Ist das alles?
RA Tobias Klingelhöfer: Die Fahrzeuge müssen genau wie Fahrräder zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen aufweisen. Außerdem müssen die Steuerelemente für den Elektromotor sofort nach dem Loslassen in ihre Nullstellung zurückspringen. Sonst würde sich der Scooter bei einem ungewollten Absteigen ja selbstständig machen. Die Beleuchtung darf zwar abnehmbar sein, aber seitliche Reflektoren sind genauso Pflicht wie eine gut hörbare Klingel oder Glocke. Keine Hupe!

Wo werden die Dinger überall rumsausen? Gehweg, Radweg oder Fahrbahn?
RA Tobias Klingelhöfer: Alle Roller dürfen nach dem Einspruch vieler Bundesländer nun auf Radwegen und Radfahrstreifen unterwegs sein. Gibt es die nicht, gehören die kleinen Flitzer auf die Fahrbahn. Die ursprüngliche Regelung, E-Scooter, die zwischen sechs und 12 Stundenkilometer schnell sind, auf Gehwegen fahren zu lassen, wurde vom Bundesrat verworfen.

20 km/h ist ja kein Schneckentempo! Braucht man einen Mofa-Führerschein oder etwas Ähnliches?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein, eine spezielle Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen E-Scooter fahren. Dass schon 12-Jährige mit langsameren Rollern bis 12 Stundenkilometern fahren dürfen, wurde ebenfalls verworfen. Das machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung. Vorgeschrieben ist außerdem eine Haftpflichtversicherung. Die wird hinten am Fahrzeug durch einen Versicherungsaufkleber mit fälschungssicherem Hologramm dokumentiert.

Besteht eine Helmpflicht?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein, doch je nachdem wo und mit welchen Geschwindigkeiten man unterwegs ist, sollte man das Tragen eines Kopfschutzes in Betracht ziehen.

Was ist mit Alkohol an der Lenkstange?
RA Tobias Klingelhöfer: Das ist gar keine gute Idee! Anders als bei Fahrrädern oder auch E-Bikes gelten für E-Scooter die strengeren Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge. Das heißt, für Fahranfänger gilt die 0,0 Promillegrenze, für alle anderen Fahrer ist mit 0,5 Promille Alkohol im Blut Schluss. Ansonsten drohen Bußgeld und Fahrverbot.

Her Klingelhöfer, wir danken Ihnen für das Gespräch!

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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