Ehewohnung nach Trennung: Nicht immer ist eine Nutzungsentschädigung angemessen

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Nach einer Trennung wohnt nicht selten ein Partner weiterhin in der gemeinsamen Immobilie. In der Regel ist dann die Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den anderen Partner angemessen – aber nicht immer.

Nach der Trennung im März 2020 war der Mann ausgezogen, die Frau blieb mit den drei Kindern im zuvor gemeinsam bewohnten Haus. Knapp zwei Jahre später forderte der Mann von seiner Ex-Partnerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.950 Euro. Die Höhe der Nutzungsentschädigung belaufe sich auf die Hälfte der objektiven Marktmiete, die für die gemeinsame Immobilie mit 3.700 Euro zu veranschlagen sei. Hinzu kämen die Nebenkosten. Seine Frau habe seit der Trennung fast zwei Jahre Zeit gehabt, an einer wirtschaftlichen Verwertung der gemeinsamen Immobilie mitzuwirken oder sich eine angemessene kleinere Wohnung zu suchen.

Kein Trennungsunterhalt – trotzdem Nutzungsentschädigung?
Die Frau erklärte, sie sei auf die weitere Nutzung der Immobilie dringend angewiesen. Aus ihrem Einkommen könne sie keine Wohnung für sich und die Kinder finanzieren. Sie erhalte keinen Trennungsunterhalt und könne aufgrund der Betreuung der drei Kinder nur maximal halbschichtig arbeiten.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Es würde nicht der Billigkeit entsprechen – wäre also nicht gerecht und angemessen – müsste die Frau eine Nutzungsentschädigung zahlen. Für die so genannte Billigkeitsabwägung seien alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie die laufenden Belastungen, auch durch die Versorgung gemeinsamer Kinder. Von Bedeutung sei auch, ob und in welcher Höhe ein Ehepartner die Lasten und laufenden Kosten der Immobilie trage.

Wann ist Nutzungsentgelt für ehemals gemeinsam bewohnte Immobilie angemessen?
In der Regel entspreche es der Billigkeit, wenn der Ehepartner, der nach der Trennung oder Scheidung das Familienheim allein nutze – und damit auch die Miteigentumshälfte des anderen Partners – diesem ein Nutzungsentgelt zahle. Die Höhe liege grundsätzlich bei dem halben Mietwert des Gesamtobjekts und orientiere sich an der ortsüblichen Miete. Allerdings könnten Kriterien wie etwa die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehepartners und die Einkommensverhältnisse des anderen Partners die Nutzungsentschädigung verringern oder ganz entfallen lassen.

Der Mann zahle für die drei gemeinsamen Kinder lediglich den Mindestunterhalt und keinen Trennungsunterhalt an seine Frau. Er behaupte, er habe keine Einkünfte, aus denen er Trennungsunterhalt zahlen könnte. Dagegen spreche jedoch, dass er 2018 für den Lebensunterhalt einen Gesamtbetrag von rund 150.000 Euro und 2019 in Höhe von 80.000 Euro auf das gemeinsame Konto überwiesen habe.

In einem solchen Fall entspreche es nicht der Billigkeit, den in der ehemaligen Ehewohnung lebenden Ehepartner mit der Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu belasten. Hinzu kommt, dass von einer Nutzungsentschädigung dann abzusehen sei, wenn der die gemeinsame Immobilie nutzende Ehepartner eine Entschädigung finanziell nicht leisten könne und die Wohnung aufgeben müsste.

Oberlandesgericht Stuttgart am 13. Juli 2023 (AZ: 18 UF 97/22)

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