Eigenbedarfskündigung: Bundesgerichtshof zum vorgetäuschten Eigenbedarf

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2017, Az. VIII ZR 44/16.

Eigenbedarfskündigung: Bundesgerichtshof zum vorgetäuschten Eigenbedarf
Mietrecht

Die Eigenbedarfskündigung ist in der Praxis ein beliebtes Mittel von Vermietern, um den Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Besonders dann, wenn der jeweilige Mieter über längere Zeit zu günstigen Konditionen dort gewohnt hat, sind Vermieter an einer Kündigung interessiert, um anschließend zu einer höheren Miete neu vermieten zu können. Deshalb dürften nicht wenige Eigenbedarfskündigungen in der Praxis vorgetäuscht sein. Davor werden Mieter durch Gesetz sowie auch die Rechtsprechung vielfach nicht hinreichend geschützt. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil aber die Position des Mieters maßgeblich gestärkt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2017 – Az. VIII ZR 44/16).

Eigenbedarfskündigung für den Hausmeister

In dem entsprechenden Fall hatte ein Vermieter in Koblenz dem Mieter mit der Begründung gekündigt, er brauche die Wohnung für den neuen Hausmeister. Dieser zog allerdings daraufhin gar nicht in die Wohnung ein. Der Vermieter führte an, der Hausmeister habe es sich aufgrund von Knieproblemen anders überlegt. Hinsichtlich der Räumungsklage des Vermieters einigten sich die Parteien später im Wege eines Vergleichs. Der Mieter verlangte nun aber trotzdem Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs.

Schadensersatz trotz Räumungsvergleichs

In einem ersten Urteil hatte der BGH schon einmal das Urteil der Vorinstanz, dem Landgericht Koblenz, zurückverwiesen und klargestellt, dass der Mieter im Falle eines vorgetäuschten Eigenbedarfs vom Vermieter Schadensersatz verlangen kann und zwar auch dann, wenn beide Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen haben (BGH, Urteil vom 10.06.2015 – Az. VIII ZR 99/14). Der Schadensersatz kann demnach Ersatz der Umzugskosten sowie der Mehrkosten, die dem Mieter durch die höhere Miete für die neue Wohnung entstehen, umfassen. Der BGH verwies die Sache dann zurück an das LG Koblenz.

Strenge Anforderungen an Darlegung des Vermieters

Doch auch mit seiner erneuten Entscheidung konnte das Landgericht den BGH nicht überzeugen. Es war nämlich auf Grundlage der Darlegung des Vermieters und des Hausmeisters zu der Überzeugung gelangt, dass ersterer tatsächlich die Absicht gehabt habe, dem Hausmeister die Wohnung zu überlassen. Nun aber hielt der BGH dagegen und erklärte, das Vorbringen des Vermieters sei kaum nachvollziehbar. Für den Fall, dass sich der vom Vermieter angeführte Eigenbedarf nicht realisiere, müssten nämlich erhöhte Anforderungen an die Darlegung des Vermieters gestellt werden, warum der Eigenbedarf später weggefallen sein soll. Der Bundesgerichtshof: Kommt der Vermieter seiner besonderen Darlegungslast in derartigen Fällen nicht nach, ist die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung – hier das Vortäuschen eines nicht bestehenden Bedarfs an der Wohnung – als unstreitig zu behandeln (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – Az. VIII ZR 44/16). Die Sache wurde nun zum wiederholten Male an das LG Koblenz zurückverwiesen, da dieses sich nicht hinreichend mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt hatte.

1.5.2017

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