Schon seit einiger Zeit war in der Presse von der Rüge des Bundesrechnungshofes zu hören, in der die Zahlung von Eingliederungszuschüssen an Unternehmen der Zeitarbeit kritisiert wurde.
Mit Wirkung vom 20.05.2016 hat nun die Bundesagentur für Arbeit reagiert und die Bedingungen für den Eingliederungszuschuss verändert. Klar deutlich wird hierbei die Intention, Personaldienstleister von der Förderung mittels EGZ auszuschließen.
Verständlicherweise sorgt dies nicht zu Unrecht für Aufregung in der Zeitarbeitsbranche. Aber wie genau ist dieser Vorgang zu bewerten, welche Konsequenzen hat es im Alltag?
Zunächst bleibt festzustellen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber der Süddeutschen Zeitung geäußert hat, es handele sich um einen Bericht, der weder normativen, noch legislativen Charakter besitzt . Selbstverständlich handelt es sich um einen Anhalt, um erkannte Fehlentwicklungen bei der Verwendung von Steuermitteln aufzuzeigen und dazu aufzufordern, Lösungen zu finden. Eine abschließende Regelung im Sinne einer Änderung der §§ 88-92 Sozialgesetzbuch III bleibt aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Aus unserer Sicht ist mit einer solchen Änderung zumindest in dieser Legislaturperiode nicht zu rechnen.
Kritisch bleibt auch zu betrachten, ob durch die Änderung der Geschäftsanweisung EGZ der Bundesagentur für Arbeit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist. Mit dem aktuellen Koalitionsvertrag wurde bestätigt, dass die Zeitarbeit als flexibles Instrument der Arbeitsmarktpolitik verstanden wird. Ferner habe die Leiharbeit einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, Beschäftigungspotenziale in Unternehmen zu erschließen und Wirtschaftswachstum schneller in mehr
Beschäftigung umzusetzen. Für viele Arbeitslose, insbesondere Langzeitarbeitslose und gering Qualifizierte, seien so neue Chancen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstanden. Deshalb liege dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran, die Arbeitsplätze in der Leiharbeit zu erhalten.
Als Konsequenz werde nach Aussage der Bundesagentur für Arbeit über die Förderanträge von Unternehmen der Zeitarbeit nach denselben Maßstäben wie bei Arbeitgebern anderer Branchen entschieden.
In deutlichem Widerspruch steht nun die neue Geschäftsanweisung zum Eingliederungszuschuss, denn einzig Personaldienstleister müssen zusätzlich zur Minderleistung des neuen Mitarbeiters einen finanziellen Nachteil glaubhaft machen.
Wurden noch vor kurzem Anträge, bei denen mit der Überlassung zu einem verringerten Verrechnungssatz mit dem Hinweis auf verdeckte Wirtschaftsförderung abgelehnt, wird der verringerte Verrechnungssatz jetzt nahezu zu einer conditio sine qua non. Bis dato ist unklar, wie diese Änderung auf Seiten der Arbeitsagenturen im Alltag umgesetzt werden soll.
Aus obigen Gründen hat sich die Bluework Solutions GmbH in ihrer Eigenschaft als auf die Beantragung von Eingliederungszuschüssen spezialisierte Unternehmensberatung bereits am Montag mit der Bitte um Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt.
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