ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer zum sicheren Versand per Einschreiben
Ein Einschreiben ist die richtige Lösung, wenn Sie nachweisen müssen, dass ihr Brief termingerecht versendet wurde oder beim Empfänger angekommen ist. Verschiedene Varianten bieten Ihnen zudem die Möglichkeit, ein Einschreiben ganz an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Wie Sie bei wichtigen Schreiben Rechtssicherheit erlangen, erklärt der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Herr Klingelhöfer, welche Varianten des Einschreibens gibt es bei der Deutschen Post?
Tobias Klingelhöfer: Bei der Deutschen Post gibt das “Einschreiben”, das “Einschreiben Eigenhändig”, das “Einschreiben Rückschein” und das “Einschreiben Einwurf”.
Was kann man damit verschicken?
Tobias Klingelhöfer: Briefe, Postkarten und Blindensendungen – das sind Schriftstücke in Braille-Schrift -, für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen und ähnliches.
Wie unterscheiden sich die Leistungen?
Tobias Klingelhöfer: Beim “Einschreiben” übergibt der Zusteller Sendung persönlich gegen Unterschrift an den Empfänger, seinen Bevollmächtigten oder einen Empfangsberechtigten; beim “Einschreiben Eigenhändig” auch nur gegen Unterschrift, aber ausschließlich an den Empfänger oder einen schriftlich Bevollmächtigten. Beim “Einschreiben Rückschein” bekommt man den Rückschein mit dem Zustelldatum und der Originalunterschrift des Empfängers zugesendet. Beim “Einschreiben Einwurf” dokumentiert der Zusteller, dass die Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde.
Die Post empfiehlt oft das “Einschreiben Rückschein” als sicherste Variante. Stimmt das?
Tobias Klingelhöfer: Leider nein! Das ist in vielen Fällen überflüssig und kann sogar schädlich sein!
Der Absender verschickt beispielsweise einen Brief per Einschreiben mit Rückschein und denkt, er ist damit auf der sicheren Seite. Doch der Empfänger des Briefes ist zum Zeitpunkt des Eintreffens des Briefes nicht zu Hause und er holt ihn auch nicht auf der Post ab. In dem Fall bekommt der Absender keine schriftliche Empfangsbestätigung. So könnte z.B. eine Kündigung als nicht zugegangen gelten. Der Absender erhält seinen Brief zurück und hat möglicherweise Pech, dass er eine wichtige Frist verpasst hat. Mit dem “Eischreiben Einwurf” kann das nicht passieren. Damit gilt der Brief als zugestellt.
Dann ist man mit dem Einwurfeinschreiben also rechtlich am besten abgesichert?
Tobias Klingelhöfer: Gänzlich auf der rechtlich sicheren Seite ist ein Absender auch dann nicht. Es kann nämlich passieren, dass der Empfänger behauptet, dass in dem Brief gar nicht der Inhalt war, den der Absender verschickt hat. Solche Fälle passieren z.B. bei Mietkündigung, wenn der Vermieter die Kündigung des Mieters nicht akzeptieren will. Der Absender kann zwar beweisen, dass der Brief zugestellt wurde, jedoch nicht, welchen Inhalt das Schreiben hatte.
Was hilft in einem solchen Fall?
Tobias Klingelhöfer: In so hartnäckigen Fällen hilft nur die persönliche Übergabe vor Zeugen oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Bei den Zeugen muss man allerdings darauf achten, dass sie sich vom Inhalt des Briefes tatsächlich überzeugt haben.
Kann der Empfänger auch die Annahme eines Einschreibens verweigern?
Tobias Klingelhöfer: Im Prinzip können Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte die Annahme eines Einschreiben verweigern. Lediglich Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt. Trotz einer Annahmeverweigerung kann ein Schreiben aber als zugestellt gelten. Es schützt also unter Umständen nicht vor rechtlichen Konsequenzen, wenn man ein Einschreiben nicht annimmt.
Wie kommt das denn?
Tobias Klingelhöfer: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) verstößt der Empfänger eines Einschreibens mit der grundlosen Zurückweisung gegen Treu und Glauben. In dem verhandelten Fall verkaufte die Klägerin ein Grundstück. Nachfolgend erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung sendete sie mit Einschreibebrief der Beklagten zu. Diese verweigerte grundlos die Annahme des Schreibens. Der BGH entschied, dass sich der Empfänger aufgrund der zwischen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen so behandeln lassen muss, als sei das Schreiben zugegangen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Empfänger grundlos ein Schreiben des Absenders zurückweist, obwohl die bestehenden Rechtsbeziehungen ein solches Schreiben nicht unwahrscheinlich machen (BGH, Az.: V ZR 24/82).
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