Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) des Wirtschaftsministeriums gewährt wegen der hohen Gas- und Strompreise Zuschüsse für antragsberechtigte, energieintensive Betriebe.
Energieintensive Betriebe, auch aus der Kunststoffverarbeitenden Industrie, Chemieindustrie und dem Bereich Technische Textilien, die mehr als 3% Ihrer Produktionskosten für Energie ausgeben müssen, bzw. Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten gestaffelte Zuschüsse nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) entsprechend der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 15.07.2022.
Antragssteller und Zuschussberechtigte
Antragsteller und Zuschussberechtigte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Unternehmen
Antragsteller und Zuschussberechtigte müssen ein Unternehmen sein.
b) Verbundene Unternehmen
Jedes Unternehmen, das einen Zuschuss begehrt, muss selbst einen Antrag stellen. Mit dem antragstellenden Unternehmen verbundene Unternehmen müssen daher einen eigenen Antrag stellen, wenn sie einen Zuschuss erhalten wollen.
c) Wirtschaftsbranche
Das Unternehmen muss je nach Förderstufe einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A des Merkblattes) oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B des Merkblattes) angehören.
d) Energieintensiver Betrieb
Das Unternehmen muss im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr ein energieintensiver Betrieb im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom3
(„Energiebesteuerungsrichtlinie“) gewesen sein. Hierfür müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten (nachfolgend: Energiebeschaffungskosten) auf mindestens 3% des Produktionswertes im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr belaufen.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der öffentlichen Hand sowie insolvente Unternehmen und Unternehmen, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden
Vorgehensweise und Fristen
1. Phase 1: Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09.2022 eingereicht sein. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Zu den fristrelevanten Angaben und Unterlagen, siehe Ziffern 7 und 8. Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, werden abgelehnt. Das BAFA bewilligt in der Phase 1 der Antragsbearbeitung einen Abschlag bzw. Vorschuss in Höhe von 80% des gesamten Zuschusses für die bereits belegten und für die noch nicht belegten Fördermonate. Bewilligung und Auszahlungen erfolgen möglichst bis zum 31.12.2022.
2. Phase 2: Die noch fehlenden Angaben und Unterlagen für den gesamten Förderzeitraum (Februar bis September 2022) sind bis zum 28.02.2023 einzureichen. Auch diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Auf Basis dieser Angaben und Unterlagen für alle Fördermonate erfolgt in der Phase 2 der Antragsbearbeitung eine Schlussabrechnung. Das BAFA entscheidet über den gesamten Zuschuss bis zum 30.06.2023.
3. Phase 3 Bis zum 29.02.2024 (materielle Ausschlussfrist) müssen weitere Unterlagen eingereicht werden, die eine Überprüfung der Zuschussvoraussetzungen für die Förderstufen 2 und 3 ermöglichen. In dieser Phase 3 der Antragsbearbeitung werden keine zusätzlichen Zuschüsse gezahlt, sondern nur ggf. zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgefordert.
Was wird für die Beantragung des Energiekostendämpfungsprogramms benötigt?
Nachweise bereits in der Phase 1:
Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft des Antragstellers und zur Missbrauchsprävention sind dem Antrag beizufügen:
ein aktueller chronologischer Handelsregisterauszug,
eine Bestätigung der Bank zu der im Antrag angegebenen Bankverbindung (dies sollte möglichst das zentrale Konto der Hausbank sein),
ein Kontoauszug, der die Bezahlung einer Strom- oder Erdgasrechnung bestätigt und
die Angabe des Wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Geldwäschegesetz – GwG.
Unselbstständige Betriebsstätten in Deutschland eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Deutschlands sind durch eine Gewerbeanmeldung nachzuweisen.
Antrags- und Zuschussberechtigung nach Förderstufen
Das Zuschussprogramm unterscheidet drei Förderstufen. Die Förderstufen regeln zum einen Anforderungen an die Unternehmen (Antrags- und Zuschussberechtigung) und zum anderen Umfang und Höhe der Zuschüsse
a) Förderstufe 1
Ein Zuschuss nach Förderstufe 1 setzt voraus, dass das Unternehmen
einer Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A dieses Merkblattes) angehört. Zur Klassifizierung und ihrem Nachweis, siehe Ziffer 2. b)
und ein energieintensiver Betrieb ist, siehe Ziffer 2. c).
b) Förderstufe 2
Ein Zuschuss nach der Förderstufe 2 setzt zunächst ebenso wie Förderstufe 1 voraus, dass das Unternehmen
einer Wirtschaftsbranche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutzund Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A dieses Merkblattes) angehört und
ein energieintensiver Betrieb ist.
Zusätzlich muss das Unternehmen im jeweiligen Fördermonat einen Betriebsverlust aufweisen.
Außerdem verlangt die Förderstufe 2, dass die förderfähigen Kosten im jeweiligen Fördermonat mindestens 50% des monatlichen Betriebsverlustes in diesem Monat betragen.
c) Förderstufe 3
Ein Zuschuss nach Förderstufe 3 verlangt ebenso wie die Förderstufen 1 und 2,
dass das Unternehmen ein energieintensiver Betrieb ist,
einen Betriebsverlust aufweist und
die förderfähigen Kosten im jeweiligen Fördermonat mindestens 50% des monatlichen Betriebsverlustes in diesem Monat betragen.
Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) 23
Der Unterschied zwischen Förderstufe 2 und 3 besteht insb. in dem unterschiedlichen Adressatenkreis nach Wirtschaftsbranchen. Es können nur die Unternehmen einen Zuschuss nach der Förderstufe 3 erhalten, die in einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach
dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B dieses Merkblattes) tätig sind.
Zur Klassifizierung und ihrem Nachweis, siehe Ziffer 2. c).
Höhe und Umfang der Zuschüsse
aa) Berechnung der förderfähigen Kosten
Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten sind folgende Regeln zu beachten:
? Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt getrennt für Erdgas und Strom sowie für jeden
Fördermonat einzeln.
o Erdgas im Sinne der Richtlinie ist Erdgas verflüssigt nach KN-Code 2711 11 00 und Erdgas
in gasförmigen Zustand nach KN-Code 2711 21 00.
o Strom im Sinne der Richtlinie ist elektrischer Strom nach KN-Code 2716.
? Zur Berechnung der förderfähigen Kosten für die einzelnen Fördermonate dürfen nur selbst verbrauchte Mengen berücksichtigt werden. Weitergeleitete Mengen dürfen nicht berücksichtigt
werden und sind daher von den bezogenen Mengen abzuziehen.
bb) förderfähige Kosten/Betriebsverlust
Bei den Förderstufen 2 und 3 müssen die förderfähigen Kosten mindestens 50% des monatlichen Betriebsverlustes betragen.
Beispiel:
Für ein Unternehmen ergeben sich im Fördermonat Februar 2022 förderfähige Kosten i. H. v. 100.000
EUR und ein Betriebsverlust i. H. v. 500.000 EUR.
Da die förderfähigen Kosten nicht mindesten 50% des Betriebsverlustes ausmachen, kommt für das
Unternehmen nur die Förderstufe 1 in Betracht.
cc) Zuschussquote
Die Zuschussquote differenziert nach Förderstufe und Fördermonat:
Beispiel:
Für ein Unternehmen der Förderstufe 1 ergeben sich im Fördermonat Februar 2022 förderfähige Kosten i. H. v. 1.000.000 EUR.
Durch die Zuschussquote von 30% ergibt sich ein rechnerischer, maximaler Zuschuss i. H. v. 300.000 EUR für den Fördermonat Februar 2022.
Weitere Infos im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ekdp_merkblatt.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Vielleicht gehört ihr Unternehmen aus der Kunststoff- oder Metallverarbeitenden Industrie einer der antragsberechtigten Branchen an, auch Automobilhersteller und Zulieferer könnten davon profitieren.
Die Buchem GmbH ist Mitglied im Verband Kunststoffland NRW e.V. Link zur Originalmeldung des Branchenverbandes: https://www.kunststoffland-nrw.de/aktuelles/news/details/energiekostendaempfungsprogramm
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Buchem Chemie + Technik GmbH & Co. KG
Herr Thomas Buchem
Von-der-Wettern-Str. 23
51149 Köln
Deutschland
fon ..: +49 2203 35735-0
fax ..: +49 2203 35735-20
web ..: https://www.buchem.de
email : buchem@buchem.de
Pressekontakt:
da Agency – Webdesign & SEO Agentur
Herr Peter Sreckovic
Postfach 620263
50695 Köln
fon ..: 0221-64309972
web ..: https://www.da-agency.de
email : info@da-agency.de