Energiepreispauschale (EPP) 2022

WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!

Bundesfinanzministerium beantwortet Fragen

Energiepreispauschale (EPP) 2022
Steuerberater Roland Franz

Essen – Rund um die Energiepreispauschale gibt es zahlreiche offene Fragen. Das hat auch das Bundesfinanzministerium erkannt und eine lange Liste mit Fragen und Antworten erstellt. Doch Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, mahnt zur Vorsicht: „Darin geht es auch um den verbreiteten, aber absolut gefährlichen Tipp, eine Stunde die eigenen Enkel zu hüten, um als Rentner die 300 Euro Energiepreispauschale ausbezahlt zu bekommen.“

300 Euro Energiepauschale 2022 für aktiv Beschäftigte

„Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen zugestimmt“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Danach werden alle aktiv tätigen Erwerbspersonen noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt bekommen. Dafür reicht es aus, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.09.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt aus. In allen anderen Fällen erhalten Berechtigte die Energiepauschale mit der Steuererklärung 2022.

Die Antworten auf zahlreiche Einzelfragen zur Energiepreispauschale (EPP), zu Ansprüchen, Voraussetzungen und Auszahlungsmodalitäten findet man in der ausführlichen FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums (BMF). Das Dokument kann man auf der Internetseite des BMF kostenlos lesen und herunterladen (PDF). https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/bmf_schreiben_allgemeines.html

Dort erfährt man ausführlich etwas zu:

I. Allgemeines

Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

II. Anspruchsberechtigung

III. Entstehung des Anspruchs

IV. Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

V. Anrechnung auf die Einkommensteuer

VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

VII. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

Und nicht zuletzt zur:

VIII. Steuerpflicht

„Denn bei Anspruchsberechtigten, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als sonstige Einkünfte zu behandeln gemäß § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz. Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung. Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen,“ erläutert Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG

Schreibe einen Kommentar

My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: