Wiesbaden 16.05.16 Leistungen nach SGBII haben ein komplexes Bewilligungsverfahren. Anwalt Stefan Wupschahl bezieht sich hier auf einen aktuellen Fall zu Leistungen beim Umzug des Leistungsbeziehers.
In Streit stand die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, wenn die leistungsbeziehende Person ohne vorherige Zusage des JobCenters umzieht (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.2.2016, B 4 AS 12/15 R).
Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach bei einer Kostenerhöhung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe des bisherigen Bedarfs anerkannt werden. Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Begrenzung dieser vom 14. Senat des Bundessozialgerichts bestätigten Regelung zur Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines Zeitablaufs oder dynamisch erfolgt. Auch wenn eine ausdrückliche Entscheidung in dieser Frage offen bleibt, so weist das Bundessozialgericht doch deutlich in die Richtung einer dynamischen Begrenzung. So ist der Anknüpfungspunkt die Veränderungen der allgemeinen Angemessenheitsgrenze am alten Wohnort – bestimmt nach einem schlüssigen Konzept im Umzugszeitpunkt.
Für den (alten) örtlichen Vergleichsraum müssen zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen. Mangelt es daran, dann fehlt der dynamischen Deckelung das Fundament. Besteht jedoch ein schlüssiges Konzept, wirken sich zeitlich nachfolgende Anhebungen am örtlichen (alten) Vergleichsraum auf diese Angemessenheitsgrenzen auch auf die Deckelung aus. Die durch die Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen anerkannten Kostensteigerungen sind folglich auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bei fortdauernder Deckelung zu berücksichtigen. Diese „Dynamisierung“ und die damit einhergehende Überprüfung der aktuellen Angemessenheitsgrenzen an ortsfremden Vergleichsräumen und die Überprüfung der Schlüssigkeit deren Konzepte sollte in der Praxis den JobCentern am aktuellen Wohnort Probleme bereiten.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass zunächst auf die Erforderlichkeit des Umzugs abzustellen wäre. So ist davon auszugehen, dass ein Umzug (auch) dann als erforderlich angesehen werden kann, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 17 unter Hinweis auf OVG Lüneburg Beschluss vom 10.2.1987 – 4 B 283/86 – FEVS 36, 291, 295).
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