Erbschaftssteuer – Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis
Bei einem Testament ist darauf zu achten, ob der Erbe als Vorerbe oder als Nießbrauchsvermächtnisnehmer eingesetzt wird. Dies hat Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Steht der Versorgungscharakter im Vordergrund, kann ein Nießbrauchsvermächtnis sinnvoller sein als die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Das kann auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer Vorteile bieten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Entsprechend klar sollten auch die letztwilligen Verfügungen getroffen werden, wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Juni 2017 zeigt (Az.: 7 K 2587/15).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Erblasser seine schwer erkrankte und in einem Pflegeheim lebende Lebensgefährtin testamentarisch als Vorerbin eingesetzt, die den gesetzlichen Beschränkungen nach §§ 2113 ff. BGB unterliegt. Zu Nacherben wurden drei gemeinnützige Organisationen eingesetzt. Zudem ordnete der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker wurde angewiesen, der Lebensgefährtin des Erblassers Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen, die zur Verbesserung ihrer Lebensqualität beitragen, auf die die Träger der Sozialleistungen aber nicht zugreifen können.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte das Finanzamt von der Lebensgefährtin Erbschaftssteuer in Höhe von rund 96.000 Euro. Deren Einspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie als Vorerbin der gleichen Erbschaftsbesteuerung unterliege wie eine Vollerbin, da sie zivilrechtlich Gesamtrechtsnachfolgerin geworden sei. Hiergegen klagte die Frau mit der Begründung, dass sie den Nachlass für die Nacherben zu verwalten habe und nicht erbrechtlich über ihn verfügen könne. Sie habe lediglich einen geringfügigen Nießbrauch an den Erträgen erhalten. In zwei Jahren seien ihr etwa 3.000 Euro ausgezahlt worden. Die festgesetzte Erbschaftssteuer übersteige bei weitem die mögliche Nutzungsziehung.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Erbschaftssteuerrecht knüpfe an die zivilrechtliche Stellung des Vorerben an, der bis zum Eintritt der Nacherbfolge Erbe ist, so das FG Köln. Frühere Regelungen, wonach der nichtbefreite Vorerbe als Nießbraucher anzusehen ist, sind weggefallen. Die Klägerin sei erbschaftssteuerlich als Vollerbin anzusehen. In dem notariell beurkundeten Testament werde sie ausdrücklich als Vorerbin bezeichnet. Auch wenn sie wirtschaftlich betrachtet in ihrer Rechtsstellung eher einer Nießbraucherin gleichkomme, ändere dies nichts an der Erbschaftssteuer.
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