Laut der Pressemitteilung des EuGH vom 16.03.2023 stellt der EuGH-Generalanwalt fest, dass die Schufa Holding AG den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz nur solange speichern darf, wie er auch im Schuldnerverzeichnis gespeichert wird. Im Klartext heißt das, dass die Schufa den Eintrag bereits nach Ablauf von 6 Monaten löschen muss. Bisherige Praxis der Schufa ist es, den Eintrag für einen Zeitraum von 3 Jahren zu speichern, was für die Betroffenen regelmäßig zu erheblichen Einschränkungen in der privaten und beruflichen Lebensgestaltung führt, diese teilweise gar unmöglich macht.
Die Stellungnahme des Generalanwalts stellt jedoch nur die Schlussanträge dar, über die der Europäische Gerichtshof noch entscheiden muss. Dennoch liefert sie für auf Schufa-Löschungen spezialisierte Rechtsanwälte eine hervorragende Argumentationsgrundlage für eine vorzeitige Löschung des Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung. So erhalten Betroffene die Chance, dass ihre Schufa schneller wieder sauber wird und sie endlich eine neue Wohnung anmieten oder ein Kredit aufnehmen können.
Zudem stellte der EuGH-Generalanwalt fest, dass das Scoring-Verfahren des Schufa ein unzulässiges sog. Profiling darstelle, da der Score, also der Wahrscheinlichkeitswert über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung und Entscheidung erfolge. Aus diesem Grund müsse die Schufa detaillierter offen legen, auf welcher Grundlage die Berechnung des Scores erfolgt.
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