EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Wenn Gerichte schneller sind als die Politik

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EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Wenn Gerichte schneller sind als die Politik

Vor etwas mehr als einem Jahr sorgte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung für großes Aufsehen und Medienecho. Im Urteil vom 14. Mai 2019 hatte der EuGH die Mitgliedsstaaten aufgefordert, Regelungen zu erlassen, mit denen sie die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Die zentrale Frage, die sich für nationale Gesetzgeber wie Unternehmen gleichermaßen stellten, lautete: Handelt es sich bei dem Urteil lediglich um eine Handlungsaufforderung an die Politik oder lässt sich daraus bereits ein Handlungsbedarf oder gar eine Verpflichtung für Unternehmen ableiten?

Bis heute wartet diese Frage noch auf eine Antwort. Fast scheint es, dass dieses Thema bei vielen Unternehmen wieder etwas auf der Prioritätenliste nach unten gerutscht ist. Wie riskant ein solches „Aussitzen“ sein kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Emden.

Gericht sieht Pflicht zum Einrichten eines Systems zur Zeiterfassung

Ausgangspunkt für das Urteil des Arbeitsgerichts Emden war die Klage eines Bauhelfers. Dieser behauptete, dass ihm weniger Gehalt bezahlt worden sei als die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Als Nachweis legte er selbst erstellte Aufzeichnungen vor. Der Arbeitgeber legte im Gegenzug ein Bautagebuch vor, mit dem er nachweisen wollte, dass der Kläger weniger als die von ihm behaup-teten Stunden gearbeitet hätte.

Das Gericht gab allerdings der Klage des Arbeitnehmers statt und bezog sich dabei auf die Arbeitszeitrichtlinie nach der „Rechtsprechung des EuGHs im Lichte der Grundrechtscharta (insbesondere Art. 31 II GRCh)“. Diese sei dahingehend auszulegen, „dass sich aus ihr die Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung entnehmen lasse. Essenziell sei dabei eine Erfassung der täglichen Arbeitsstunden, sodass diese Pflicht den Arbeitgeber auch ohne gesetzliche Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedsstaat treffe“.

Und so kommen Rechtsexperten wie Rechtsanwältin Claudia Knuth, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin im Berliner Büro der Wirtschaftskanzlei Lutz Abel, zu dem Ergebnis, es bestehe „Handlungsbedarf für Arbeitgeber!“ (vgl.: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitszeiterfassung-gerichte-ueberholen-die-politik_76_516492.html)

ZEP Clock: Die zeitgemäße und rechtskonforme Zeiterfassung

Anstatt sich also weiter bei der Frage der Arbeitszeiterfassung auf rechtlich „dünnem Eis“ zu bewegen und das Risiko in Kauf zu nehmen, im Fall eines Rechtstreits den kürzeren zu ziehen, sollten Unternehmen nicht darauf warten, bis die Politik endlich für Klarheit in Form einer nationalen Regelung sorgt, sondern sich schnellstens nach einer entsprechenden Lösung wie z.B. der ZEP Clock von provantis IT Solutions umsehen. Die ZEP Clock ( www.zepclock.de) ist eine sofort einsatzbereite Lösung für die Mitarbeiter-bezogene, lückenlose Erfassung von Arbeitszeiten mit Anfangs- und Ende-Zeit. Die Arbeitszeiten müssen dabei spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung erfasst werden und können für zwei Jahre und länger archiviert werden. Der Nachweis der geleisteten Arbeitszeiten ist dank einer jederzeit per Mausklick abrufbaren Auswertung direkt aus der Lösung möglich.

Technologische Grundlage für die ZEP Clock ist die cloudbasierte Softwarelösung ZEP – Zeiterfassung für Projekte ( https://www.zep.de).

Das Erfassen der Arbeitszeiten erfolgt entweder über eine entsprechende mobile App (iOS, Android),über die webbasierte Benutzeroberfläche, die über jedem konventionellen Web-Browser aufgerufen werden kann oder über das kostengünstige ZEP Clock RFID-Terminal zum Ein- bzw. Ausstempeln mittels RFID-Chip. Eine „doppelte Buchhaltung“ bzw. doppelte Zeiterfassung wie im Fall des Bauhelfers in Emden wird damit überflüssig.

Präzise Zeiterfassung bei Kurzarbeit zwingend erforderlich

Frau Knuth weist in Ihrem Beitrag auch noch auf die Zeiterfassung bei Kurzarbeit hin. Leider hat die Corona-Pandemie dazu geführt, dass derzeit Millionen Arbeitnehmer in Deutschland davon betroffen sind. Sie erklärt: „Insbesondere Unternehmen, die für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit angemeldet haben, müssen für die Zeit der Kurzarbeit ohnehin für eine saubere und belastbare Zeiterfassung sorgen. Sie müssen nämlich im Zweifel nach Aufforderung der Arbeitsagentur den Nachweis dafür erbringen, dass es zu tatsächlichen Arbeitsausfällen gekommen ist.“

Auch für diesen Fall ist die ZEP Clock die perfekte Lösung.
(vgl.: https://www.zep.de/news/209-kurzarbeitergeld-dokumentationspflichten-erfüllen-mit-zep-clock.html)

Die provantis IT Solutions GmbH wurde im Jahr 2000 mit dem Ziel gegründet, eine webbasierte, branchenunabhängige Standardlösung für Zeiterfassung und Projekt-Controlling speziell in projektorientierten Dienstleistungsunternehmen zu entwickeln und zu vermarkten. Mit ZEP – Zeiterfassung für Projekte – wurde dieses Ziel erreicht.

Heute ist ZEP bereits bei mehr als 900 Unternehmen in Deutschland, Österreich und in der Schweiz tagtäglich erfolgreich im Einsatz. Hierzu gehören Betriebe, die Beratung oder Software-Entwicklung anbieten ebenso wie Ingenieure. Die Unternehmensgröße reicht dabei von Freiberuflern bis hin zu Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern.

Weitere Informationen zu ZEP: https://www.zep.de

Kontakt
provantis IT Solutions GmbH
Oliver Lieven
Stuttgarter Straße 41
71254 Ditzingen
+49 7156 / 43623-0
+49 7156 / 43623-11
presse@provantis.de
http://www.zep.de

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Author: pr-gateway

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