EuGH zum Schutz geografischer Herkunftsangaben
Geografische Herkunftsangaben können ähnlich wie Marken geschützt werden. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 19.12.2018 kann der Schutz weitreichend sein (Az.: C-367/17 S).
Verbraucher können mit geografischen Herkunftsangaben eine bestimmte Qualität verbinden. Daher können diese ähnlich wie Marken geschützt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ ist eine geschützte geografische Angabe. Ein Verband hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, diesen Schutz so auszudehnen, dass Schwarzwälder Schinken auch nur im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden darf, damit die Qualität gewahrt werde. Damit wendete sich der Verband gegen einen Produzenten, der den Schinken zwar im Schwarzwald herstellen aber nicht dort weiterverarbeiten ließ. Der Streit landete schließlich vor dem EuGH.
Der EuGH entschied, dass ein Verbot der Weiterverarbeitung außerhalb der geografischen Herkunftsbezeichnung gerechtfertigt sein kann, wenn dies ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel sei, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung zu gewährleisten. Ob die Weiterverarbeitung des Schinkens außerhalb des Schwarzwalds dessen Qualität gefährde, müsse das Bundespatentgericht entscheiden.
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