EuGH: Zwei Seitenstreifen am Sportschuh keine Gemeinschaftsmarke
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Zwei parallele Seitenstreifen an einem Sportschuh können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Das geht aus einem Beschuss des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2016 hervor.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der EuGH beendete mit seinem Beschluss einen seit Jahren schwelenden Markenrechtsstreit um die Eintragung von zwei parallelen Seitenstreifen an einem Sportschuh als Gemeinschaftsmarke (Az.: C-396/15 P).
Ein belgischer Hersteller hatte im Jahr 2009 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung von zwei seitlichen Parallelstreifen an Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke beantragt. Ein deutscher Sportartikelhersteller widersprach dieser Eintragung und verwies auf seine Marke mit drei Streifen, blieb vor dem HABM aber erfolglos. Mit einer Klage vor dem Gericht der Europäischen Union war das deutsche Unternehmen hingegen erfolgreich. Das EuG befand, dass zwischen den beiden Marken eine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Die offensichtlichen gemeinsamen Elemente wie die seitlichen Parallelstreifen im gleichen Abstand und im Kontrast zur Grundfarbe des Schuhs führten zu einem ähnlichen Gesamteindruck. Daher sei die Eintragung als Gemeinschaftsmarke nicht zulässig.
In nächster Instanz bestätigte jetzt der Europäische Gerichtshof diese Auffassung. Zwischen den Marken gebe es nur geringe Unterschiede hinsichtlich der Länge und des Winkels der Streifen. Dies ändere aber nichts an dem Gesamteindruck, der durch die Streifen am Schuh entstehe. Insofern fehle es an der nötigen Unterscheidungskraft der Marken. Die Länge und die Anzahl der Streifen genügten nicht, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.
Über Marken erzeugen Unternehmen einen hohen Widererkennungswert ihrer Produkte beim Verbraucher. Je bekannter die Marke ist, umso höher ist auch ihr Wert einzuschätzen. Umso wichtiger ist es auch die Marke durch entsprechende Eintragung zu schützen. Dabei muss zwischen Markeneintragungen für den jeweils nationalen Markt und Gemeinschaftsmarken für den Raum der Europäischen Union unterschieden werden. Die Eintragung einer Marke muss genau vorbereitet werden. Die Marke darf auch nicht die Rechte Dritter verletzen.
Zur Unterstützung und zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
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