Fachanwalt für Erbrecht – Mit Geschwistern in einer Erbengemeinschaft? Was ist zu tun, was ist zu beachten?

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Benötigen Sie rechtlichen Beistand, also einen Rechtsanwalt für Erbrecht, dann sind wir mit unserer Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht aus Mannheim für Sie da. Hierzu ein fiktiver Sachverhalt.

BildUnsere Mandanten kommen aus der Region Mannheim, Weinheim, Viernheim, Ludwigshafen, Heidelberg, also der gesamten Rhein-Neckar Metropole sowie auch bundesweit für spezielle Rechtsfälle.

SIE ZÄHLEN FÜR UNS ALS MENSCH!

Unsere Arbeit als Rechtsanwalt für Erbrecht endet nicht bei unserer fachlichen Kompetenz. Denn für uns zählen Sie als Mensch. Wir wissen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in allen Erbrechtsangelegenheiten, wie wichtig es ist, unsere Mandanten genau dort abzuholen, wo sie sich gerade befinden.

Und das ist sehr oft eine schwierige oder kritische Lebenssituation, in der ein Fachanwalt für Erbrecht mit klarem Kopf unbedingt vonnöten ist. Zusätzlich muss der Rechtsbeistand hier aber auch eine Vertrauensperson sein. Wir hören Ihnen zu, wir lassen uns auf Sie ein und suchen nach der individuellen Lösung für Ihr Problem zu allen Themen des Erbrechts.

Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Ihnen durch gelebte Beispiele Inspiration und Lösungsansätze vermitteln. Gerne stehe ich Ihnen als Spezialist und Fachanwalt für Erbrecht zu Ihrer Verfügung. Ich freue mich auf ein baldiges Kennenlernen.

Ihr Anwalt Dr. Martin Niegisch
[Fachanwalt für Erbrecht]


ERBRECHT/ERBENGEMEINSCHAFT
DER FIKTIVE SACHVERHALT DER DREI GESCHWISTER DORIS, JULIANE UND MICHAEL

Die Eltern haben früh geheiratet. Schon bald nach der Eheschließung kündigte sich die Tochter Doris an. Innerhalb eines Abstandes von zwei Jahren kam die Tochter Juliane und als jüngster der Sohn Michael zur Welt. Die Mutter blieb trotz abgeschlossener Ausbildung zu Hause und kümmerte sich um die Kinder, während der Vater als studierter Maschinenbauingenieur peux à peux die Karriereleiter empor klomm. Die Eltern konnten ein Einfamilienhaus auf Kredit erwerben und auf Grund des guten Verdienstes des Vaters innerhalb von 30 Jahren abbezahlen. Über eine Erbschaft erhielt die Mutter einen Bauplatz vermacht.

Die Kinder entwickelten sich grundverschieden. Während die älteste Tochter nie genau wusste, was ihr Berufswunsch war, studierte sie erst in Heidelberg Jura und nach dem Abschluss des 1. Staatsexamens politische Wissenschaften an der Sorbonne in Paris. Die Kosten der Ausbildung in Paris betrugen EUR 90.000. Die mittlere Tochter war sehr pragmatisch und machte nach dem Abitur eine Schreinerlehre. Mittlerweile designed sie erfolgreich Möbel für eine bekannte Möbelfirma. Um eine eigene Möbelschreinerei eröffnen zu können, bat die Tochter um die Unterstützung ihrer Eltern. Die Eltern entschlossen sich dazu, dass das Baugrundstück der Mutter, mit einem Wert von EUR 150.000,00 auf die Tochter schenkweise übertragen wird, mit dem Zusatz, dass sie diese Schenkung unter ihren Geschwistern auszugleichen hat.

Der jüngste Sohn war ständig krank und verfolgte keine eigenständige Entwicklung. Er machte zwar Abitur und studierte an der Universität Freiburg auf Lehramt, wurde aber trotz seines Hochschulabschlusses nur zeitweise berufstätig. Er wohnte bis heute mietfrei in der Einliegerwohnung im Souterrain, wodurch den Eltern monatlich eine Mieteinnahme von EUR 1.000 entging, die sie für ihre eigenen Einkünfte dringend notwendig gehabt hätten. Michael wohnte seit 20 Jahren in der Wohnung.

Der Vater wurde letztes Jahr pensioniert. Die Eltern wollten fortan das Leben genießen und fuhren regelmäßig in Urlaub. Auf der jüngsten Fahrt mussten sie erleben, dass ein Geisterfahrer frontal in ihr Fahrzeug fuhr. Die Verletzungen waren so erheblich, dass beide unmittelbar am Unfallort verstarben. Ein Testament hatten die Eltern nicht gemacht. Sie rechneten nicht mit ihrem nahen Tod, der so plötzlich kam. Das Nachlassvermögen der Eltern umfasst das Elternhaus, mit einem Wert von EUR 600.000,00, einem Bankvermögen von EUR 400.000, einem PKW der Mutter mit einem Wert von EUR 35.000, Schmuck der Mutter von EUR 15.000, der Uhrensammlung des Vaters von EUR 5.000, gesamt EUR 1.055.000. Die sonstigen Mobilien, wie Einrichtungsgegenstände waren auf Grund des Alters nichts mehr wert. Sie waren zu entsorgen.


WAS SAGT DER GESETZGEBER ZU SOLCH EINEM ERBFALL?

Da die Eltern kein Testament gemacht haben, kommt das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung, um die Erben zu bestimmen. Das Gesetz sagt, dass alle Abkömmlinge der Eltern zu gleichen Teilen erben, also zu je 1/3. Die Geschwister bilden fortan eine Erbengemeinschaft, die sich selbst verwalten muss, was regelmäßig zu Schwierigkeiten führt.


WIE WIRD EINE ERBENGEMEINSCHAFT VERWALTET?

Das Gesetz kennt drei Arten von Verwaltungsformen bei Erbengemeinschaften. Die am einfachsten zu erkennende Form der Verwaltung ist die Notverwaltung, die besagt, wenn jetzt nicht ein Miterbe entscheidet, etwas zu tun, wird er Nachlass einen Schaden erleiden. Das typische Beispiel ist der Wasserrohrbruch, der von einem Miterben entdeckt wird. Er kann unmittelbar im Namen und Auftrag der Erbengemeinschaft ein Sanitärunternehmen mit der Beseitigung des Wasserschadens beauftragen.

Bei Verfügungen über Nachlassgegenstände, also in der Regel die Übertragung von Eigentum, ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Sagt einer der Miterben nein, ist die Verfügung nicht möglich bzw. die Vornahme unwirksam.

Die regelmäßige Verwaltung der Erbengemeinschaft findet aber über die ordnungsgemäße Verwaltung statt. Hier kommt ein wirksamer Beschluss der Erbengemeinschaft zustande, wenn dieser mit der Mehrheit der Miterben beschlossen wird. Im vorliegenden Fall also mit einer 2/3 Mehrheit.

Was aber eine ordnungsgemäße Verwaltung ist, ist mit zahlreichen Wertungen verbunden, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob es sich um eine ordnungsgemäße Maßnahme handelt. Üblicherweise versteht man unter einer ordentlichen Maßnahme alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die auf eine Erhaltung, Verwahrung, Sicherung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind. Das können also Maßnahmen der Forderungseinziehung, der Vermietung und Verpachtung von Nachlassgegenständen, der Vermögensverwaltung, bis hin zu Baumaßnahmen auf einem Grundstück sein.

Bei der Fassung eines Beschlusses der Erbengemeinschaft besteht unter den Miterben eine Mitwirkungspflicht. Kann z.B. eine erforderliche Mehrheit zur Fassung eines Beschlusses nicht erlangt werden, weil sich ein Miterbe partout verweigert, kann die erforderliche Mehrheit auch im Wege einer Klage geltend gemacht werden.

Dies kann auch bei einer Erbengemeinschaft mit drei Miterben zu je 1/3 vorkommen, wenn z.B. ein Miterbe wegen eines Interessenskonfliktes nicht mitstimmen darf und die übrigen Miterben sich nicht auf eine ordnungsgemäße Maßnahme einigen können.


DIE ERBENGEMEINSCHAFT HAT SICH AUSEINANDERZUSETZEN

Erbengemeinschaften sind sterbende Gemeinschaften. Deshalb hat der Gesetzgeber jedem Miterben das Recht gegeben, die Teilung des Nachlasses verlangen zu können. Das klingt einfach, ist aber in der Praxis sehr kompliziert. Denn ein Nachlass ist nur teilbar, wenn der einzelne Nachlassgegenstand teilbar ist. Ein Nachlassgegenstand ist aber grundsätzlich nicht teilbar, denn nur Geld oder vertretbare Sachen sind teilbar.

Vertretbare Sachen finden sich in Nachlässen aber äußerst selten, denn es handelt sich dabei um Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden, wie z.B. 1 Tonne Kohle oder 3 gleiche Seifenspender etc. Alle anderen Gegenstände, wie Grundstücke, PKW, Pelze, Schmuck Einrichtungsgegenstände müssen teilbar gemacht werden, indem sie einer Teilungsversteigerung oder einem Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung zugeführt werden.

Dies sind zeit- und kostenintensive Verfahren. Jedoch selbst die Umsetzung eines Nachlassgegenstandes in Geld führt nicht zu einer Teilung, wenn ein Miterbe im Erlösverfahren die Verteilung des Geldes verweigert. In diesem Fall wird das Geld beim Amtsgericht hinterlegt und die Miterben können sich vor den Gerichten über die Verteilung durch zwei Instanzen streiten.


STREIT UNTER DEN MITERBEN – WIE DER NACHLASS AUSEINANDERZUSETZEN IST

Nun sitzen sich die drei Geschwister gegenüber und fangen an zu diskutieren, wie denn der Nachlass der Eltern auseinandergesetzt werden kann. Der Bruder Michael vertritt vehement die Meinung, dass das Elternhaus nicht verkauft werden darf, dort habe er zeit seines Lebens gewohnt. Ein Verlassen des Hauses ist für ihn undenkbar und wäre eine starke psychische Belastung. Dass können die Schwester bei weitem nicht nachvollziehen.

Das Haus ist für eine Person viel zu groß und der Bruder kümmert sich jetzt schon nicht um den Garten, der seit Wochen verwildert. Außerdem sehen es die Schwestern nicht ein, dass der Bruder ohne die Zahlung einer Miete im Haus verbleibt. Es stellen sich die Fragen, wer für den Strom, das Gas und das Wasser aufkommen soll. Die Schwestern sind nicht bereit, sich an diesen Kosten zu beteiligen.

Daraufhin giftet der Bruder zurück, dass Doris von den Eltern eine zweite Ausbildung an der Sorbonne in Paris bezahlt bekommen habe, was immenses Geld gekostet habe, und Juliane von den Eltern das Baugrundstück erhalten hat, welches im Eigentum der Mutter stand. Er verweigere jedwede Zustimmung zur Teilung des Nachlasses. Er fühle sich benachteiligt und werde einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, um sich beraten zu lassen.


DIE BERATUNG DURCH EINEN FACHANWALT FÜR ERBRECHT

Der Rechtsanwalt notierte sich sorgfältig den zuvor beschriebenen Sachverhalt und erteilte folgenden Rechtsrat. Das Nachlassvermögen beträgt EUR 1.055.000, das mit Ausnahme des Bankvermögens nicht teilbar ist.


Vollständigen Artikel hier weiterlesen.

Weitere Informationen: www.niegisch.eu


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Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Kanzlei Dr. Martin Niegisch
Herr Martin Niegisch
S 6 20
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