Fahrverbot im Strafverfahren – Was es bedeutet, was man dagegen tun kann

WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Allensbach University

Fahrverbot im Strafverfahren - Was es bedeutet, was man dagegen tun kann
Fahrverbot im Strafverfahren – Führerscheinentzug Rechtsanwalt Hamm

Was es bedeutet, was man dagegen tun kann.

Seit dem 17.08.2017 können Gerichte in Strafsachen ein Fahrverbot als sogenannte Nebenstrafe verhängen.

In welchen Fällen wird ein Fahrverbot verhängt?
Ein Fahrverbot kommt immer dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten eine Straftat vorgeworfen wird, die beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter sonstiger Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Kann auch in anderen Fällen ein Fahrverbot verhängt werden?
Der Gesetzgeber hat weiter bestimmt, dass unter weiteren Voraussetzungen, zum Beispiel wenn das Gericht auf den Beschuldigten besonders einwirken will oder wenn das Gericht für die Verhängung eines Fahrverbotes im Gegenzug von einer Haftstrafe absieht oder eine Haftstrafe zur Bewährung aussetzt, auch in anderen Fällen, die nichts mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder der Benutzung eines Kraftfahrzeugs zu tun haben, ein Fahrverbot verhängen kann.

Gibt es Regelfälle, in denen Fahrverbote regelmäßig verhängt werden?
Ja. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Vorschrift eingefügt, nach der ein Fahrverbot verhängt werden soll, wenn bestimmte Straftaten vorgeworfen werden; hierzu zählt die sogenannte “Gefährdung des Straßenverkehrs” und die “Trunkenheitsfahrt”.

Bekomme ich meinen Führerschein nach dem Fahrverbot wieder?
Ja. Während des Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen und nach Ablauf des Fahrverbots wieder zurückgegeben.
Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?
Bei einem Fahrverbot handelt es sich lediglich um ein Fahrverbot auf bestimmte Zeit. Der Führerschein wird danach zurückgegeben; eine Fahrerlaubnis muss danach nicht beantragt werden. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis muss hingegen für die Neuerteilung ein neuer Antrag bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Häufig werden hier Sperrfristen verhängt, vor deren Ablauf die Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf sowie andere Voraussetzungen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Kann im Strafverfahren auch die Fahrerlaubnis ganz entzogen werden?
Ja, auch diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber vor. Fällt dem Beschuldigten eine Straftat zur Last, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, muss das Gericht ihm die Fahrerlaubnis ganz entziehen, wenn der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Dies passiert insbesondere in Fällen von “Gefährdung des Straßenverkehrs”, verbotenen Autorennen, Trunkenheitsfahrten, und bei Unfallflucht, wenn jemand getötet oder verletzt worden ist oder an fremden Sachen – meistens Autos – höherer Sachschaden entstanden ist.
Liegt ein solcher Fall mit gewisser Sicherheit vor, kann das Gericht sogar schon im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

Kann man das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern?
Für beide Fälle ist die Verurteilung durch ein Gericht oder dem entgegenstehende Schuldfragen erforderlich, um das Fahrverbot zu verhängen bzw. die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wenn es daher gelingt, ein Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren – gegebenenfalls gegen (Zahlungs-)Auflagen zur Einstellung zu bringen, ist die Gefahr abgewendet. Ansonsten müssen die Abwendung des Fahrverbots und die charakterliche Eignung im Mittelpunkt der Verteidigung stehen, um ein Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern.

Die Rechtsanwälte der Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rechtsanwälte Leonid Ginter und Nils Schiering, Otto-Krafft-Platz 24, 59065 Hamm stehen in derartigen Fällen kompetent und erfahren ihren Mandanten zur Seite.

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Schadensersatzrecht, Strafrecht, Schufa
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering
Bundesweite Vertretung und Strafverteidigung

Firmenkontakt
Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Ginter Leonid
Otto-Krafft-Platz 24
59065 Nordrhein-Westfalen – Hamm
02381-4910696
02381-4910694
info@gs-rechtsanwaelte.de
http://www.gs-rechtsanwaelte.de

Pressekontakt
Ginter Schiering Rechtsanwälte
Ginter Leonid
Otto-Krafft-Platz 24
59065 Nordrhein-Westfalen – Hamm
02381-4910696
info@gs-rechtsanwaelte.de
http://www.gs-rechtsanwaelte.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: