Familienrecht: Kann ein Ehepartner die Vollkaskoversicherung des anderen kündigen?

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Karlsruhe/Berlin (BGH/DAV). Bei Ehepaaren unterschreibt häufig nur ein Ehepartner Verträge und Versicherungen. Es ist dann fraglich, ob der andere Partner diese Verträge kündigen kann oder ob eine Vollmacht notwendig ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienauto selbst kündigen kann. Dies auch ohne dessen Vollmacht, da es sich um ein “Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs” handelt.

Kündigung der Vollkaskoversicherung des Familienautos
Die Klägerin hatte eine Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Mann zugelassenes Auto abgeschlossen. Der Pkw war das einzige Familienfahrzeug. Im Dezember 2014 kündigte der Mann die Vollkaskoversicherung zum ersten Januar. Die Versicherung fertigte einen neuen Versicherungsschein aus, der die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthielt.

Im Oktober 2015 hatte das Ehepaar mit dem Auto einen selbstverschuldeten Unfall. Der Schaden belief sich auf rund 13.000 Euro. Im Januar 2016 widerrief die Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung. Vor Gericht stritt man darüber, ob die Kündigung durch den Ehemann allein ausreichend war.

Verträge zur Deckung des Lebensbedarfs – Ehepartner darf kündigen
In einer Ehe ist ein Ehepartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Partner zu tätigen. Es soll nicht so sein, dass beide stets gegenseitig die Vollmacht und das Einverständnis einholen müssen. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung. Voraussetzung sei, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zu angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstelle. Dies werde immer im Einzelfall entschieden.

Versicherungen zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie
Das Gericht berücksichtigte hier insbesondere, dass es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie handelte. Es war auf den Mann zugelassen. Die Monatsprämien von rund 145 Euro bewegten sich noch in einem angemessenen Rahmen. Daher durfte der Mann die Vollkaskoversicherung auch kündigen.

Familienrecht: Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt einschalten – Anwaltssuche
Dieser Fall zeigt, dass ein Ehepartner auch tatsächlich Geschäfte abschließen kann, die auch für den anderen Partner gelten. Man muss nicht immer alles gemeinsam unterschreiben oder dem anderen eine Vollmacht geben. Etwas anderes wäre in diesem Fall vielleicht herausgekommen, wenn es sich um das allein von der Frau genutzte Zweitauto gehandelt hätte. Es kommt also auf den Einzelfall an. Im Zweifel helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die man in der Anwaltssuche finden kann.

Bundesgerichtshof am 28. Februar 2018 (AZ: XII Z R94/17)

Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
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Kontakt
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
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030 726152-129
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http://www.familienanwaelte-dav.de

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