“Man sollte erst dann heiraten, wenn man das Geld für die Scheidung hat.” – So lautet ein volkstümlicher Spruch. Er ist völlig zutreffend, denn eine Ehescheidung kann vor allem dann ziemlich teuer werden, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde und deshalb auch unterhaltsrechtliche Ansprüche vom einem Fachanwalt für Familienrecht oder gar dem Familiengericht geklärt werden müssen. In dem Fall werden sowohl die Kosten der anwaltlichen Beratung als auch die Gerichtskosten einer Scheidung ziemlich hoch.
Wie berechnen sich die Kosten einer Scheidung?
Sowohl das Honorar als auch die Gerichtskosten sind vom Einkommen der Beteiligten einer Ehescheidung abhängig. Außerdem werden bei der Berechnung der Gebühren die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie das sonstige vorhandene Vermögen mit berücksichtigt. Im Normalfall werden die Gerichtskosten einer Scheidung hälftig auf die zu scheidenden Ehepartner aufgeteilt. Bei sehr großen Unterschieden beim Einkommen kann das Gericht auf Antrag jedoch auch eine andere Quotelung vornehmen. Erfolgt die Scheidung einvernehmlich, haben die Gerichte die Möglichkeit, die Gebühren aufgrund des deutlich reduzierten Verfahrensaufwands zu reduzieren. Allerdings wird von dieser Möglichkeit nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht.
Wer zahlt was für den Scheidungsanwalt?
Der Normalfall ist, dass sich jeder der Partner einen eigenen Fachanwalt für Familienrecht nimmt. Dort berechnen sich die Gebühren nach dem Einkommen des jeweiligen Mandanten. Allerdings muss auch beachtet werden, dass zusätzliche Anwaltsgebühren anfallen können, die sich aus dem so genannten Streitwert berechnen. Das ist dann der Fall, wenn der Familienrechtsanwalt Unterhaltsforderungen durchsetzen muss. Das gilt sowohl für den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt und den Unterhalt für Kinder, die aus der zu scheidenden Ehe hervorgegangen sind. Der Streitwert bildet ebenfalls die Grundlage für die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, die beispielsweise bei gemeinsam erworbenen Immobilien anfällt.
Können Dritte die Kosten einer Scheidung übernehmen?
Ja, diese Möglichkeit gibt es. Einerseits können Rechtsschutzversicherungen zur Kasse gebeten werden, falls eine Ehescheidung zum vertraglich vereinbarten Deckungsumfang gehört. Andererseits kommen die Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Frage. Dieser Fall würde dann eintreten, wenn einer der Partner oder beide Partner entweder kein oder nur ein niedriges Einkommen und kein verwertbares Vermögen haben. Die Beratungskostenbeihilfe müssen die Betroffenen beim zuständigen Amtsgericht unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen. Der Antrag auf die Prozesskostenhilfe wird vom beauftragten Rechtsanwalt gestellt. Wissen sollte man, dass die Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht immer ein Zuschuss ist, sondern von den Landesjustizkassen bei Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zurückgefordert werden kann.
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