Fastnacht, Fasching, Karneval – und die GEMA schunkelt mit

WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
thekey.ACADEMY

ARAG Experteninterview zu Nutzungsrechten von Musik in der fünften Jahreszeit

Fastnacht, Fasching, Karneval - und die GEMA schunkelt mit

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist weltweit eine der größten Verwertungsgesellschaften für Werke der Musik. Sie verwaltet die Nutzungsrechte aus dem deutschen Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern, deren Erben und Musikverlegern sowie von Rechteinhabern aus aller Welt. Wenn jetzt Tanzveranstaltungen, Partys und Sangesfreuden in den Karnevalshochburgen Konjunktur haben, stellt sich Veranstaltern oft die Frage nach der Abgabepflicht. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet offene Fragen zur GEMA.

Muss jede Karnevalsfeier bei der GEMA angemeldet werden?
RA Tobias Klingelhöfer: „Mer losse d“r Dom en Kölle“ oder besser die Kirche im Dorf. Wer mit Freunden und Verwandten Karneval feiert, muss natürlich keine Abgaben an die GEMA zahlen. Nur wenn in der Öffentlichkeit Musik genutzt wird, werden Vergütungspflichten fällig.

Etwas genauer bitte! Wann muss für eine Musikveranstaltung gezahlt werden?
RA Tobias Klingelhöfer: Für die GEMA ist die entscheidende Frage immer, ob die Musik privat oder öffentlich genutzt wird. Vergütungspflichtig ist die sogenannte „öffentliche Wiedergabe“, wie sie im Urheberrechtsgesetz definiert wird.

Wann sind eine Karnevalsparty, ein Sommerfest oder ein Volkslieder-Singen öffentlich?
RA Tobias Klingelhöfer: Da muss ich das Urheberrechtsgesetz zitieren. Da heißt es in § 15 Absatz 3, „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ Somit sind also auch persönliche Beziehungen der Teilnehmer der entscheidende Faktor, um im privaten Rahmen zu bleiben.

Welche Rolle spielt die Größe einer Veranstaltung?
RA Tobias Klingelhöfer: Im Falle einer türkischen Hochzeit feierten in einem konkreten Fall rund 600 Gäste mit Musik. Die GEMA hielt das für eine öffentliche Veranstaltung und wollte kassieren. Daraus wurde aber nichts! Die Veranstalter konnten vor dem angerufenen Amtsgericht Bochum zeigen, dass die Gäste zur einen Hälfte von der Familie der Braut, zur anderen Hälfte von der Familie des Bräutigams eingeladen wurden: Enge und entfernte Verwandte, Freunde, aber auch Nachbarn, wie es bei einer türkischen Hochzeit üblich ist. Zudem hat jeder Gast eine schriftliche Einladung erhalten und ist beim Eintreffen persönlich begrüßt worden. Dass auch der GEMA-Mitarbeiter, der den Charakter der Hochzeit begutachten wollte, sich im Flur vor dem Festsaal aufhalten konnte, machte noch keine öffentliche Veranstaltung aus der Hochzeit (AG Bochum, Az.: 65 C 403/08).

Darf man eine Party als „privat“ deklarieren, um Forderungen der GEMA zuvorzukommen?
RA Tobias Klingelhöfer: Das wäre dann doch zu einfach. In einem konkreten Fall wurde eine Beachparty auf der Einladungskarte als private Veranstaltung angekündigt. Die Einladung wurde aber weit gestreut und als vierte „legendäre Beachparty“ ohne klaren Anlass beworben. Weil nicht alle 83 Gäste untereinander persönlich verbunden waren, wurde die Musikwiedergabe vom zuständigen Gericht als öffentlich eingestuft. Der Veranstalter musste 234,74 Euro an die GEMA zahlen (LG Oldenburg, Az.: 5 S 740/05).

Herr Klingelhöfer, wir danken Ihnen für das Gespräch!
RA Tobias Klingelhöfer: Düsseldorf Helau!

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
0221 92428-215
0221 92428-219
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: